Jahrgang 
81 (1978) / N.S. 32
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Strafrecht, sondern in gleicher Weise in das spätmittelalterliche Privat- und Prozeẞrecht,wenn vielleicht auch weniger spektakulär. Es sei hier nur an Erscheinungen wie das kirch-liche Armenwesen( Seelgerät!) und das summarische Verfahren erinnert, in welchem ge-rade sine strepitu iudicii entschieden wird²).

Noch deutlicher wird die Tendenz der Legende als Propagandaschrift in der Vita desheiligen Germanus von Auxerre. Auctoritas, heilige Gewalt, wie sie den Heiligen zukam,gibt Macht über weltliche Herrscher und kann zu deren Absetzung führen, wenn sie christ-lichen Zielvorstellungen nicht entsprechen. In dem Maße, wie die Kirche diesen Begriff inAnspruch nimmt, mußte es zum Konflikt mit den weltlichen Mächten kommen, die einenHerrschaftsanspruch der Kirche nicht anerkannten, nicht anerkennen konnten. Der Inve-stiturstreit, rund vier Jahrhunderte nach der Entstehung der Legende in voller Heftigkeitausgebrochen, ist die unmittelbare Folge davon.

Auch die Rechtlage unterscheidet sich in ihrer äußeren Gestalt nicht von denanderen ,, Einfachen Formen des Märchens, der Sage, des Rätsels oder des Sprichwortes,die zum Vergleich mit herangezogen werden. Auch um die Rechtslage rankt sich ihremerzieherischen Zweck entsprechend eine Fülle typisierter Motive, deren rechtliche Bezügesich dem Leser nicht sofort erschließen. So ist es nicht verwunderlich, daß man unver-sehens auf das Motiv des wiederbelebten Knochens stößt( S. 44), wie es uns auch im Mär-chen vom Machandelbaum begegnet. Die Legende vom Heiligen Germanus verwendetdasselbe Thema allerdings nur als Begleitmotiv für ihr eigentliches Anliegen, den Abso-Iutheitsanspruch der Kirche und des Kirchenrechts zu rechtfertigen.

Ein häufigeres Motiv, das bis in die Hochdichtung Eingang gefunden hat, ist dieEidesleistung. Isoldes Parteieid etwa, mit dem sie sich vom Vorwurf des Ehebruches zureinigen versucht, ist ein zentrales Motiv des Tristan( S. 77). Dem Meineidigen droht einschneller, ohne die Tröstungen der Kirche vorbereiteter Tod. Nicht zuletzt um sich davorzu bewahren greift man beim Schwören zu mancherlei Listen, wie sie uns dann in denRechtsschwächen wieder begegnen.

So ist das anregende Buch nicht nur für den Rechtshistoriker interessant, dem sich inden Heiligenlegenden Entwicklungen des Kirchenrechts offenbaren. Auch jeder, der sichmit der Legende befaßt, Erzählforscher oder Volkskundler, wird hieraus manchen Gewinnziehen können. Durch eine gründliche Kenntnis der Legenden und der Legendenliteraturgelingt es Hattenhauer, die rechtlichen Bezüge freizulegen und die Zusammenhänge auf-zuzeigen. Sie sollten nicht nur von den Rechtshistorikern beachtet werden.Herbert Sch empf

JUAN RAMIREZ DE LUCAS, Volkskunst aus aller Welt. Übersetzung ausdem Spanischen von Barbara Zeitlmann. Großformat 288 Seiten, 109 vierfarbigeund 203 schwarzweiße Abb. Rosenheim 1978, Rosenheimer Verlagshaus. DM 69,-Ein Buch dieses Titels, bei dem ein Blick in das karge Literaturverzeichnis schonzeigt, daß der Verfasser die gesamte deutsche, schweizerische, österreichische Volkskunst-forschung ebenso wenig kennt wie die französische, italienische und skandinavische, einsolches Buch also zu besprechen, fällt schwer. Man hat ein schön ausgestattetes Buch mitreichem Bildmaterial vor sich, in dem offenbar die iberische und lateinamerikanischeKomponente überwiegt, und bei dessen reichlichen Zitaten Schriftsteller wie Levy- Brühl,Melville Herskowitz und Lévi- Strauss in Vordergrund stehen. Die vielen Bilder ,, aus allerWelt" wurden vom Verlag bedachterweise durch so manche schöne Abbildungen von

2) F. Elsener, Der, Arme Mann( Pauper) im Prozeßrecht der Grafen undHerzoge von Savoyen( Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis XVIL( 1976), S. 93-113) undders., Vom Seelgerät zum Geldgeschäft, Wandlungen einer religiösen Institution in: Rechtund Wirtschaft in Geschichte und Gegenwart, Festschrift für Johannes Bärmann zum70. Geburtstag, München 1975, S. 85-97.

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