Jahrgang 
81 (1978) / N.S. 32
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gen sind unsere Zeitgenossen wie die Journalisten schnell zur Hand. Es berührt daher denLeser sympathisch, daß Brunner, selbst ein Mann dieser Medien, um derlei mögliche Ein-wände Bescheid weiß, vielleicht sogar selbst am besten gemerkt hat, was nun noch alles zutun und zu schaffen wäre( S. 15). Niemand aber kann bestreiten, daß er sich und demKanton Luzern mit seinem Lebenswerk ein Monumentum gesetzt, der europäischen undder schweizerischen Hausforschung( und Volkskunde) aber ein großes und gediegenesInstrument für alle weitere Forschungsarbeit geschenkt hat.Oskar Moser, Graz

HANS HATTENBAUER, Das Recht der Heiligen Berlin 1976, Verlag Dunckerund Humblot, 142 S.( Schriften zur Rechtsgeschichte, Heft 12.)

Der schmale Band ist ein Lesebuch im besten Sinne. Der Leser wird nicht durchunnötige Anmerkungen in seinem Lesefluß gehindert, sondern kann das gleichwohlkenntnisreiche Buch in einem Zug zuende lesen. Dabei geht es dem Autor nicht darum,wie der Titel vermuten läßt, die Stellung der Heiligen und ihres Kultes innerhalb der kirch-lichen Tradition und damit auch des kanonischen Rechts aufzuzeigen( Ausnahme etwaS. 67 ff.), sondern vielmehr um die Darstellung von Konflikten innerhalb der Rechtsüber-lieferung, wie sie ihren sinnfälligen Ausdruck in den Heiligenlegenden gefunden haben.Daß viele von ihnen, wenn auch beileibe nicht alle, einen rechtlichen Hintergrund haben,hat etwa Leopold Kretzenbahcer') wiederholt gezeigt. Leider versucht man gerade seinenNamen in dem ansonsten recht umfangreichen Literaturverzeichnis vergeblich.

Die Legende als Quelle für die Rechtsgeschichte nutzbar zu machen, ist bislangkaum versucht worden. Hattenhauer weist zu recht darauf hin, daß das Element des Wun-derbaren die rechtshistorische Forschung, und nicht nur diese, nicht eben angezogen hat.Erinnert sei auch an den Ausspruch Luthers, der meinte, daß angesichts der Wundersuchtmancher Legenden man sie richtigerweise ,, Lügenden" nennen sollte. Lediglich die Reli-gionshistoriker und vereinzelt mancher Vertreter der Rechtlichen Volkskunde haben sichihrer angenommen, letztere um aus ihnen Aufschlüsse über volkstümliche Rechtsan-schauungen zu erlangen. Dabei haben die Legenden oftmals sehr zentrale Rechtsfragenzum Inhalt, ja sie sind manchmal geradezu kirchliche Propaganda zu bestimmten Rechts-postulaten der Kirche wie Interzession( Intervention der Kirche zugunsten von Verurteil-ten), Asylrecht oder kirchliche Investitur, um nur einige zu nennen. Damit bestätigt sichnur die frühere Feststellung von Kretzenbacher, daß die Legende eben auch Funktions-trägerin der religiösen Unterweisung ist.

Unter den schlagwortartigen Kapitelüberschriften Misericordia, Auctoritas, Fides,Consensus und Conversio werden vom Autor einige Legenden vorgestellt und auf ihrerechtliche Aussage hin analysiert. In dem Kapitel ,, Misericordia" etwa dient die Legendevom Frankenheiligen Quentin dazu, das Eindringen der kanonischen Aequitaslehre in dasfränkische Strafrecht aufzuzeigen, wo der Gedanke, daß auch Gnade vor Recht ergehenkann, fremd wie jedem archaischen Rechtsdenken war. Gegenüber dem heimischen stren-gem, nicht aber nach der Schuld differenzierenden Recht setzt die Kirche ihre auf clemen-tia und misericordia gegründete Humanitas, als äußeres Zeichen dieses Postulats zer-brechen in der Legende die Ketten und Schlingen des zum Tode verurteilten Pferdediebes,weil eben nicht jeder Dieb gehenkt werden muß. Dieser Gegensatz zwischen Gesetz undBilligkeit, Gnade und Recht, ist jedoch kein Spezifikum des Rechtsdenkens der fränki-schen Zeit, sondern jedes ethischen Rechtsdenkens überhaupt seit den Anfängen bei dengriechischen Philosophen der Stoa bis hin zur Gegenwart. Und, auch dies hätte wenigstensangedeutet werden können, der Gedanke der Misericordia findet nicht nur Eingang in das

¹) Verwiesen sei ganz allgemein auf die Bibliographie Leopold Kretzen-bachers ,, Vergleichende Volkskunde", München- Würzburg 1977. Leider fehlt hierinder Beitrag ,, Südost- Entsprechungen zur steirischen Rechtslehre vom Meineid durch be-trügerische Reservatio mentalis. Vgl.: Das Recht der kleinen Leute. Festschrift für KarlSigismund Kramer, Berlin 1976, S. 125-139.

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