längst vergriffenen Sammlungen nicht besitzt, der wird sich freuen, hier eine rechtgediegene Auswahl nun in die Hand zu bekommen. Eigentlich handelt es sich wie-der um einen Band in der Art des einstmals von Paul Zaunert gegründeten„, Deut-schen Sagenschatzes". Er war auch tatsächlich als Band 19 dieser Reihe geplant, undEugen Diederichs selbst, wie das Vorwort mitteilt, bemühte sich noch um Bildvorla-gen dafür. Aber dann kam es eben doch nicht mehr dazu, und so hat der Band sozu-sagen ein halbes Jahrhundert Verspätung. Es hat ihm nicht geschadet, nun konntendoch neuere Sammlungen wie die von Josef Dünninger( 1964) berücksichtigt, undauch einige unveröffentlichte Aufzeichungen aus dem Marburger Zentralarchiv derdeutschen Volkserzählung aufgenommen werden.
Die Sammlung ist nicht, wie Paul Zaunert das gemacht hätte, nach Motivgrup-pen gegliedert, sondern nach den einzelnen fränkischen Landschaften vom Spessartüber die Rhön und Grabfeld über das Maintal und den Steigerwald zur FränkischenAlb, zum Coburger Land, vom Frankenwald bis Hof, und noch zum Fichtelgebirgeund ins Grenzgebiet zwischen Rotem und Weißem Main. Das ergibt einen gutenQuerschnitt, motivreich, abwechselnd nach den Quellen erzählt, wobei diese Quel-len in Anmerkungen angegeben sind. Sogar ein Ortsregister und ein Verzeichnis derHistorischen wie der Sagengestalten erschließen den Band, dessen Texte durchviele meist alte Bilder, Holzschnitte und Stiche, aufgelockert erscheinen.
Leopold Schmidt
Louis Carlen( Hg.), Forschungen zur Rechtsarchäologie und Recht-lichen Volkskunde. Bd. 2, 200 Seiten mit mehreren Abb., Zürich 1979,Schulthess Polygraphischer Verlag. sfr 48,-.
Von der Volkskunde her ist stets ein besonderes Augenmerk auf die Rechtsge-schichte und Rechtsarchäologie zu wenden, da sich diese Gebiete immer wieder alsengste Nachbarbezirke der eigenen Disziplin erweisen. Das gilt auch für diesen wie-der von Louis Carlen umsichtig betreuten Band, der neun Beiträge enthält, dieman eigentlich alle als„ rechtsvolkskundlich“ bezeichnen kann. Das gilt zumal fürden verhältnismäßig umfangreichen österreichischen Beitrag: Hermann Steinin-ger gibt mit„ Beiträge zur Rechtsarchäologie in Niederösterreich" eine Zusammen-fassung seiner durch viele Jahre nun schon erarbeiteten Ergebnisse, mit zehn Abbil-dungen wirksam ausgestattet. Dann behandelt Raimund J. Weber„ SchwäbischHall- Limpurger Floẞmäler", als einen Beitrag zur Rechtsarchäologie der Marke undzur Rechtsgeschichte der Flößerei. Sehr wichtig weiters die Abhandlung„ Trinkge-fäße im Rechtsgebrauch" von Louis Morsak, wobei auch Trinkgefäße als Zunftzei-chen, als Herrschaftszeichen usw. behandelt wurden. Der Schweizer Theodor B üh-ler handelt über„ Rechtssprachliche Bedeutungsbreite als Spiegel der Rechtswirk-lichkeit“, was sich vor allem auf die Volksversammlung im Früh- und Hochmittel-alter bezieht. Witold Maisel versucht„ Die Abgrenzung der Rechtsarchäologieund der Rechtlichen Volkskunde“ zu erörtern, woraus sich gleichzeitig einbemerkenswerter Überblick über die entsprechende Literatur ergibt. HansConstantin Faussner wertet„ Die Acta Murensia als Quelle für die RechtlicheVolkskunde" aus, wobei zu bemerken ist, daß die Acta des schweizerischen
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