Aberseer Flurnamen als Quellen für die
Rechtliche Volkskunde
Von Herbert Schempf, Korntal/ Strobl
I.
Flurnamen sind nicht nur der Zugehörigkeit zu einer bestimm-ten Person oder Institution, geologischen oder topographischenGegebenheiten, der Tier-, Pflanzen- oder Sagenwelt entnommen.Sie verdanken oftmals ihren Namen einem Rechtsverhältnis,einer Rechtsbegebenheit. ¹) Erinnert sei hier nur an diejenigenFlurnamen, die sich von den mittelalterlichen Richtstätten herlei-ten, wie Galgenberg²), Galgenfeld³) oder Galgenacher4), diesämtliche die Flur bezeichnen, auf der sich einst eine Hinrich-tungsstätte befunden hat. Sie liegt meist außerhalb der Stadt, oftauf einem Hügel, wo der Verurteilte zur Abschreckung und zurständigen Mahnung gut sichtbar für die Bevölkerung sein Schick-sal erfuhr. In zahlreichen Ansichten zeitgenössischer Künstlerwie Michael Wening5), Matthäus Merian) oder Jacob Hufnagel7)sind solche Richtstätten bildhaft festgehalten und bestätigen sodiese Annahme.8)
Hierher gehören etwa auch die Rosengärten,-berge,-täler und-gassen, die dank der Forschungen von Kurt Ranke sich oftmalsals alte Gerichtsorte erweisen oder als Wege zu ihnen.9) Aberman muß bei der Interpretation solcher Flurnamen äußerste Vor-sicht walten lassen und sich vor voreiligen Schlüssen hüten. DieStuttgarter Flur„ In der Schranne“ 10) leitet sich nicht etwa voneiner früher dort befindlichen Gerichtsstätte ab. Denn dasRechtswort Schranne existiert im Schwäbischen nicht. 11) Schran-ne hat dort lediglich die ursprüngliche Bedeutung von Bank. Manwird daher den Flurnamen auf eine ehemals dort stehende Bankzurückführen dürfen, wahrscheinlich auf eine sog. Grubbank, die
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