erschlossen durch ein Personen-/ Ortsregister sowie einen Sach- und Wortweiser,denen noch eine kurze rechtsgeschichtliche Einführung und ein Glossar beigegebensind.
Eine Wiedergabe der Inhalte der einzelnen Urfehdebriefe verbietet sich hier. DieStraftaten, die den Delinquenten vorgeworfen wurden, reichen wirklich von A( Abtreibung) bis Z( Zechprellerei). Falschspiel und verbotene Gasthausbesuchescheinen häufig der Auslöser für andere Straftaten gewesen zu sein. Wichtiger alsdie Delikte selbst sind die an sich verwirkten Strafen, Abschiebung, Verbannung,Geldstrafen bis hin zu den Strafen an Leib und Leben, Augenausstechen bei Wilde-rei, Ertränken bei Diebstahl, Rädern bei Mord oder Raub. Aber wir begegnen auchden so typischen Nebenstrafen, wie der, daß der Verletzer nur noch ein Brotmessermit abgebrochener Spitze besitzen darf( Nr. 185), in der Kirche ganz hinten zu stehenhat( Nr. 129) oder ihm der Gottesdienstbesuch generell auferlegt wird( Nr. 185).
Überhaupt findet sich für die Volkskunde und speziell die rechtliche Volkskundereiches Belegmaterial. So stoßen wir auf ein Zeugnis für das Losbeten eines Gefan-genen( Nr. 49), auf Bußwallfahrten nach Einsiedeln, barfuß und bei Wasser undBrot')( Nr. 86, 205, 211), der Strafe des Lebendigbegrabens( Nr. 62), dem Heraus-fordern aus dem Haus( Nr. 210) ²) und natürlich auch auf Zeugnisse des Hexen-wahns, der auch vor Vorarlberg nicht halt machte( Nr. 175, 221, 222).
Das Buch wird so seinem Untertitel, eine Quellensammlung zur Rechts- undSozialgeschichte zu sein, voll gerecht, und es wäre zu wünschen, daß es zu weiterenvergleichbaren Sammlungen von Urfehdebriefen aus anderen Landschaften anregt.Herbert Schempf
¹) Louis Carlen, Straf- und Sühnewallfahrten nach Einsiedeln. Festschrift IsoMüller, Bd. 2, 246-265.
2) K. S. Kramer, Das Herausfordern aus dem Haus. Lebensbild eines Rechts-brauches. Bay. Jb. f. Vk, 1956, 121–138.
Walther Peinsipp, Das Volk der Shqipetaren. Geschichte, Gesellschafts- undVerhaltensordnung. Wien- Köln- Graz, Böhlau, 1985, 303 Seiten.
Es gab vor dem Ersten Weltkrieg kaum einen, der über Albanien und seine Folk-lore schrieb, der nicht dem albanischen Gewohnheitsrecht eine ausgiebige Betrach-tung widmete. Neben dieser Darstellung begann man auch frühzeitig, das unge-schriebene Recht der albanischen Stämme zu modifizieren. Interessiert an einersolchen gründlicheren Erfassung waren vor allem die albanische Geistlichkeit( Fran-ziskaner und Jesuiten, letztere im Rahmen der von Rom inszenierten„, FliegendenMission", und deren Berichterstattung), aber auch die auswärtigen Diplomaten. Soentstanden, fuẞend vor allem auf den grundlegenden Sammlungen des Franziska-ners Stefan Gjeçov, die bereits vor 1914 abgeschlossen waren, albanische Publikatio-nen der 1263 Paragraphen umfassenden Ürform( 1933, letztlich ab 1982), italieni-sche( 1941) und deutsche( 1953 ff.).
Nunmehr hat Walther Peinsipp aus seinen Erfahrungen heraus als österreichischerDiplomat, vor allem als ausgebildeter Jurist, seinen Vorgängern der Balkandiploma-tie Österreich- Ungarns folgend, ein Buch über Rechtsarchäologie und soziologischeAnthropologie des albanischen Volkes herausgebracht. Peinsipp hält wenig von
273