Votivbilder im neuen Kirchenrecht
Von Louis Carlen
Am 25. November 1983 ist nach langen Vorarbeiten der neueCodex Iuris Canonici, das Gesetzbuch der lateinischen Kirche, inKraft getreten. Für den Volkskundler interessant ist, daß diesesGesetzbuch auch eine Bestimmung über Votive enthält. Im viertenBuch über den Heiligungsdienst der Kirche steht bei der Regelungder Heiligtümer( de sanctuariis) in Canon 1234 der Paragraph 2über die Votive.
Unter Heiligtum versteht das neue Kirchenrecht„ eine Kircheoder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderer Frömmig-keit zahlreiche Gläubige mit Gutheiẞung des Ortsordinarius pil-gern"( can. 1230). Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum genanntwerden kann, muß die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzu-kommen; damit es internationales Heiligtum genannt werdenkann, ist die Anerkennung des Apostolischen Stuhles notwendig( can. 1231). Heiligtümern können einige Privilegien gewährtwerden, sooft das die örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilgerund besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen. Hiersind den Gläubigen reichlicher die kirchlichen Heilsmittel anzu-bieten, auch„ die gutgeheißenen Formen der Volksfrömmigkeit“( can. 1233 f.)
Das sind Bestimmungen, die im Kirchenrecht neu sind. Das bis-herige kirchliche Gesetzbuch von 1917 kannte sie nicht, und esstand in ihm auch kein Paragraph wie der neue über die Votive.Dieser lautet:„ Volkskünstlerisch wertvolle Votivgaben und Fröm-migkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähesichtbar aufzustellen und sicher aufzubewahren." ¹)
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