Francisca Naef, Rechtsgeschichte der Alpen im Goms und in ÖstlichRaron. Iur. Diss. Freiburg i. Ue., Buchdruck Offset Mengis, 1985, 124 Seiten,15 Abb.
Die anzuzeigende Untersuchung schließt sich methodisch an Arbeiten an, die beiNikolaus Grass und der von ihm begründeten Innsbrucker Schule der Almforschungentstanden sind. Die Verfasserin, die selbst aus dem Oberwallis kommt, kennt dieAlmen der behandelten Regionen aus eigenem Erwandern. So erhält das Buch einensehr persönlichen Zug, der aber keineswegs schadet.
Die Bezirke Goms und Östlich Raron bilden den östlichsten Teil des KantonsWallis entlang der Rotten( Rhône) zwischen Brig oder genauer Naters und Gletscham Fuße des Grimselpasses. Die geographischen Verhältnisse lassen dort praktischnur Viehwirtschaft und in geringem Umfang Holzwirtschaft zu. Bekannte Namenliegen dort, wie die bei Bergwanderern äußerst beliebte Bettmer- und Riederalp mitihren Wandermöglichkeiten entlang des Alteschgletschers.
Im ersten Hauptteil ihrer Dissertation versucht die Verfasserin den Nachweis zuführen, daß die Alpengenossenschaften und ihre rechtliche Ausgestaltung nicht vonrömisch- rechtlichen Vorstellungen bestimmt, sondern aus dem deutschrechtlichenInstitut der Gewere abzuleiten sind. Hierüber kann man nun trefflich streiten, vorallem deshalb, weil das Wort selbst offenbar in den untersuchten Quellen nicht vor-kommt, sondern durch Begriffe wie ius oder alpregium oder schlicht Recht umschrie-ben wird. Daß die Verwendung römisch- rechtlicher Begriffe nicht darauf hindeutenmuß, daß auch römisch- rechtliches Rechtsdenken rezipiert wurde, ist sicherlichzutreffend, aber es sei der Hinweis erlaubt, daß sich auch hinter deutschen Wörternoftmals römisch- rechtliche Begriffe verstecken, wie etwa Ferdinand Elsener wieder-holt gezeigt hat, und daß das römische Recht ja selbst sich weiterentwickelt hat. DieThese erhält zwar durch eine eingehende Interpretation des oftmals unter großenSchwierigkeiten aufgefundenen Quellenmaterials eine gewisse Plausibilität, bedarfnach meiner Auffassung noch einer genaueren Untersuchung, vor allem unterBerücksichtigung der Entwicklung des römischen Rechts in nachklassischer Zeit.
In einem zweiten Teil werden die Alpordnungen und ihre Inhalte vorgestellt, dieRechte und Pflichten an der Alp, polizeiliche Vorschriften und Maßnahmen,Gerichtsbarkeit und Alppersonal sowie die angetroffenen Formen( Burgeralp,Geteilenalp, Güteralp). Aus volkskundlicher Sicht interessiert dieser Teil beson-ders, weil viele Gemeinsamkeiten etwa zu den wiederholt von Nikolaus Grass undseinen Schülern behandelten Tiroler Almordnungen festzustellen sind, beim Alm-zwang, beim Schneefluchtrecht, der Viehpfändung u. ä. Die Reihenfolge der Hut,der Nachtwache und der Alpvogtei wird durch sog. Kehrtesseln festgelegt, wie dennüberhaupt solche Rechtsamehölzer bis in die jüngste Vergangenheit hinein großeBedeutung besessen haben. Hier hätte man gerne noch etwas mehr erfahren, weilsich gerade hier Entsprechungen zu anderen europäischen Ländern zeigen lassen( z. B. Karl Brunner, Kerbhölzer und Kaveln. Zeitschrift des Vereins f. Volkskunde1912, S. 337 ff.). Überhaupt gewinnt man manchmal den Eindruck, als sei manchesnur kursorisch erfaßt. Dies mag daran liegen, daß sich die Autorin ausschließlich aufdas weitgehend ungedruckte Quellenmaterial stützt.
Nur am Rande: Massstäbe( S. 87 u. ö.) sollte man vermeiden. Der Aufsatz vonStebler über die Hauszeichen und Tesseln der Schweiz findet sich im Schweiz. Archivf. VK Nr. 11 und nicht in Nr. II. Und der Verfasser des Artikels Almwirtschaft imSalzburg- Atlas ist Kurt Conrad.
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