Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde111 (2008) / N.S. 62Nikitsch, Herbert: Promulgation – vom Votivbild zum Graffiti

  
Aufsatz in einer Zeitschrift 
Promulgation – vom Votivbild zum Graffiti : Beobachtungen zur „popularen Religiosität“?
Seite
265
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Österreichische Zeitschrift für Volkskunde

Band LXII/ 111, Wien 2008, 265-276

Mitteilung

Promulgation- vom Votivbild zum Graffiti

Beobachtungen zur popularen Religiosität?

Herbert Nikitsch

Ich möchte anhand einiger Beobachtungen an ein Phänomen erinnern, dasin der Volkskunde als ,, Promulgation" beschrieben worden ist- worunter indiesem Rahmen eine religiös intendierte Kundgabe verstanden wird. Dabeidient mir das Votivbild als Einstieg, das Graffiti aber gewissermaßen alsAusstieg- nämlich aus jenem facheinschlägig- kanonischen Rahmen, anden man zunächst denkt, wenn man von ,, Votivbild" oder von, Promulga-tion hört. Denn ob und wieweit sich die jeweils damit verbundenen Hal-tungen, Motivationen und Intentionen in diesen zwängen lassen, bleibtdahingestellt darum auch das Fragezeichen im Untertitel.

Ins Feld einer ,, popularen Religiosität und damit zu Fragen volkskund-licher Frömmigkeitsforschung passt so richtig wohl nur der erste meinerStreifzüge. Er führt mich in die institutionären und publizistischen Revierevolkskundlichen Forschens über ,, Bilder und Zeichen religiösen Volksglau-bens", in die einschlägigen Sammlungen und Bildbände also, in denen einesder Haupt- und Lieblingsthemen das Votivbild ist. Und es war auch das Votivbzw. die volkskundliche Diskussion über seine Funktion, die Lenz Kriss-Rettenbeck seinerzeit dazu veranlasst hat, den Begriff der Promulgation indie Frömmigkeitsforschung einzuführen. Der Ausdruck stammt ursprüng-lich aus der Rechtssprache, in der er die öffentliche Bekanntmachung"eines Gesetzes( so die wörtliche Übersetzung) bedeutet, und mit seinerEinführung in den Fachdiskurs wollte Kriss- Rettenbeck klarstellen, dass,, die Votivtafel weniger als materielle Dankgabe, sondern weitaus mehr alsein Mittel aufgefaßt wurde, um einen erhaltenen Gnadenbeistand vor derGemeinschaft der Gläubigen kundzutun." Die Darbringung eines Votivbil-des entspricht also ,, der Promulgation eines rechtskräftigen Aktes, der erstdamit endgültig vollzogen ist- und zwar eben ,, Ex voto"( also ,, auf Grund

1 Kriss- Rettenbeck, Lenz: Bilder und Zeichen religiösen Volksglaubens. München:Callwey 1963.

2 Kriss- Rettenbeck, Lenz: Das Votivbild. München: Callwey 1961, S. 98.