Jahrgang 
92 (1989) / N.S. 43
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Länge nach stattfindet, machen es nothwendig, der polizeilichen Aufsichtdadurch zu Hilfe zu kommen, daß an denjenigen Stellen, die am häufigstenzu dem verbotenen Baden benützt werden, Warnungstafeln aufgestellt wer-den, deren Aufschrift sowohl Fremden als Einheimischen das Verbot desBadens im Wiener Donaukanale bei Androhung der gesetzlichen Strafe ein-schärfen und denselben auf diese Weise die immer vorgeschützte Ausfluchtbenehmen soll, daß man jenes Verbot nicht erkannt habe." 13

Der kollektiven Verhaltensweise des Wildbadens als traditionellvolkstümlichem Kulturelement ist der Wunsch menschlicher Kör-per, sich dafür in herrschaftsfreie, periphere Räume zu begeben,sich durchaus Gefahr und Risiko auszusetzen, wenn möglich,kleine Abenteuer zu erleben, immanent. Aus der nicht unbegrün-deten Befürchtung, bei Nichteinschreiten, der Negation des Sittli-chen Vorschub zu leisten, konspirative Treffen zu ermöglichen, garAssoziationen oppositioneller Kräfte und nonkonformistischerGruppen das Feld zu überlassen( man denke an die permanente,, Revolutionsangst" seit 1789), wurde die Wildbadekultur derRepression unterworfen. Dazu kam das Voranschreiten herrschaft-lich- technischer Disziplinierung, Kontrolle, Nutzbarmachung undVerwertung menschlicher wie natürlicher Ressourcen, das dashegemoniale Bestreben, soziale Beziehungen und exterritorialeGebiete strategisch zu durchdringen und zu normieren, forcierte.Sittlichkeits- und Empfindungswerte wurden hierdurch verscho-ben, neu formuliert. Das Gefühlsleben der Menschen ist eineFunktion der Weise, in der sie räumlich und sozial organisiertsind. ❝14 Der Reglementierung und Restriktion der Freiluftbadekul-tur korrespondierte die wachsende sittliche Empfindlichkeit füralles, was mit dem menschlichen Körper zu tun hat und das Entste-hen entsprechender Tabus in bezug auf körperliche Beschaffenheit,libidinöse Entgrenzungen und Sexualität. das peinlichGewordene wird hinter die Kulissen des gesellschaftlichen Lebensverlegt." 15 Als solche fungierten generelle Bedeckungsvorschriftenund Badehosenpflicht auch an entlegenen Stellen, Umkleidevor-richtungen, Einzelbadekabinen und geschlossene Schwimmanstal-ten am Fluß. Gleichzeitig versuchten Unterschichten und nonkon-formistische Lebensreformer an urtümlichen, naturnahen",atavistischen Verhaltensweisen festzuhalten. Gegen die geballteMacht- und Interessenallianz von Staat, Kirche und Industriekapi-tal standen sie à la longue auf verlorenem Posten.

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Eine Verordnung der niederösterreichischen Regierung vom8. 8. 180716, die Wildbaden unter Strafe stellte, wurde am 21. 4.1822 wie ebenfalls am 21. 8. 183917 wegen Kumulation von Anlaß-

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