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Das Normative als volkskundliches Narrativ : die Edition von innerjüdischen normativen Quellen durch jüdische Volkskundler vor 1933
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Das Normative alsvolkskundliches Narrativ:

Die Edition von innerjüdischennormativen Quellen durch jüdischeVolkskundler vor 1933

Stefan Litt

Um 1700 setzte sich die kurze lateinische Sentenz Ubi societas, ibi ius¹als Gemeingut von Rechtsexperten der Zeit durch. Die Bedeutung die-ses lateinischen Satzes ist, dass es quasi keine Gemeinschaft ohne innereOrdnung geben kann. Dieses Verständnis hatte sich in der christlich-europäischen Welt jedoch erst seit dem 12. Jahrhundert, ausgehend vonItalien, langsam verbreitet. Die Zeit zwischen der Blüte des römischenRechtswesens und dem Hochmittelalter war weitgehend frei von inno-vativer Gesetzgebung- selbst innerhalb der Kirchenorganisation. Erstmit dem 12. und 13. Jahrhundert, als sich Juristen auf römisches weltli-ches und kirchliches Recht zurück besannen und es weiter entwickelten,kam ein neues Verständnis für eine Kodifizierung von Gesetz, Ordnungund Regeln auf, das bis heute andauert. In oberitalienischen Städten sindlokale Statuten seit dem 12. Jahrhundert bekannt.² Von dort sollte sichdas Phänomen der lokalen Rechtsordnung mehr und mehr in Europaausbreiten und für große Teile der Bevölkerung an Relevanz gewinnen.

Eine religiöse Gruppe mit starkem historischen Selbstverständnisund einer Jahrhunderte alten Rechtstradition, wie die der Juden, durch-lebte in dieser Hinsicht eine ganz ähnliche Entwicklung, die einerseitsihre eigenen Wurzeln aufwies, andererseits aber zu großen Teilen engmit den Gegebenheiten der äußeren Umwelt verflochten war. Die ei-

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>> Wo eine Gemeinschaft ist, gibt es ein Recht.<<

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Peter Landau: Über die Wiederentdeckung der Gesetzgebung im 12. Jahrhundert.In: Gisela Drossbach: Von der Ordnung zur Norm. Paderborn u.a. 2010, S. 13-15,passim.