100 Mitteilungen aus dem Verein und dem k. k. Kaiser Karl- Museum für öst. Volkskunde.
§ 16. Die Vereinsleitung besteht aus:
a) dem Präsidenten;
b) drei Vizepräsidenten;
c) dem jeweiligen Direktor des k. k. Museums und dessen Stellvertreter;d) einem Generalsekretär;
e) zwei Sekretären;
f) einem Kassier;
g) den Ausschußräten. Bis zur Maximalzahl von 40 Mitgliedern kann sichder jeweilig bestehende Ausschuß durch Kooptation verstärken.
§ 17. Ist eines der Mitglieder der Vereinsleitung an der Ausübung seinerFunktion verhindert, so tritt das im§ 16 nächst genannte an dessen Stelle.
§ 18. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, hat alle Versammlungeneinzuberufen und in denselben den Vorsitz zu führen.
§ 19. Der Generalsekretär oder dessen Stellvertreter hat die Protokolle derVorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen zu führen und die Redaktion derZeitschrift zu leiten.
§ 20. Rechtskräftige Schriftstücke müssen, wenn sie den Behörden gegenüberverpflichtend sein sollen, vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten und vomGeneralsekretär unterzeichnet sein.
§ 21. Zahlungen des Vereines sind vom Kassier über Anweisung des Präsidentenzu leisten.
§22. Die Geschäfte des Vereines werden in von Fall zu Fall einzuberufendenSitzungen der Vereinsleitung erledigt. Die Erledigung dringender Angelegenheitenerfolgt durch einen Vollzugsausschuß, der aus einem Mitglied des Präsidiums, demDirektor des Museums und dem Generalsekretär sowie aus den Sekretären gebildet wird.Für die Durchführung des Vereinszweckes§ 3 a: Erhaltung und Ausgestaltungdes Kaiser Karl- Museums für österreichische Volkskunde kann erforderlichen-falls ein Beirat( Kuratorium) gebildet werden.
§ 23. Zur Beschlußfähigkeit einer Vorstandssitzung ist die Anwesenheit vọnsechs Mitgliedern der Leitung erforderlich.
§ 24. Jede Jahresversammlung ist beschlußfähig, sobald 20 Mitglieder anwesend sind.§ 25. In allen Versammlungen können von den Mitgliedern Anträge gestelltwerden, die entweder sofort oder längstens in der nächsten Jahresversammlung zurAbstimmung kommen müssen. Es entscheidet bei allen Anträgen mit Ausnahme vonsolchen, die eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereines bezwecken, dieabsolute Majorität der Anwesenden, bei Stimmengleichheit das Votum des Präsidenten.
§ 26. Anträge auf Statutenänderung können nur in Jahresversammlungen ent-schieden werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen.
§ 27. Ein Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesemZwecke einberufenen außerordentlichen Versammlung erledigt werden, wobei das Votumder Hälfte aller Vereinsmitglieder, das auch schriftlich abgegeben werden kann, entscheidet.§ 28. Bei einer etwaigen Auflösung des Vereines entscheidet das Votum derMitglieder über die Verwendung des Vereinsvermögens. Doch darf dasselbe keinesfallsden im§ 2 ausgesprochenen gemeinnützigen Vereinszwecken entfremdet werden.
§ 29. Differenzen, die sich auf Erreichung des Vereinszweckes beziehen, sind vorein Schiedsgericht zu bringen, das dadurch gebildet wird, daß jede der streitendenParteien zwei Mitglieder in dasselbe entsendet. Diese wählen einen Fünften alsObmann. Sollten sich dieselben auf einen Obmann nicht einigen, so entscheidet dasLos unter den Vorgeschlagenen.
Die Umbildung des Vereines für österreichische Volkskunde in Wien nach Inhalt der vorgelegtengeänderten Statuten wird bewilligt.
K. k. niederösterreichische Statthalterei, Z. IV. 1129/22, am 26. Juni 1917.Für den k. k. Statthalter:Tils.
Schluß der Redaktion: 30. September 1917.