Mitteilungen aus dem Verein und dem k. k. Kaiser Karl- Museum für öst. Volkskunde. 99
Anhang.
Statuten des Vereines für österreichische Volkskunde.
§ 1. Der unter dem Allerhöchsten Protektorate Seiner Kaiserlichen und KöniglichApostolischen Majestät des Kaisers stehende Verein führt den Namen» Verein fürÖsterreichische Volkskunde« und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. Der Zweck des Vereines ist die Erforschung aller Aeußerungen des Volks-lebens in Österreich und in Verbindung damit die Weckung des Verständnisses füraltüberlieferte Sitten und Gebräuche beim Volke selbst.
§ 3. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a) Erhaltung und Ausgestaltung des k. k. Kaiser KarlMuseums für öster-reichische Volkskunde in Wien;
b) Herausgabe einer Zeitschrift und erforderlichenfalls von Monographien;c) öffentliche Veranstaltungen;
d) Vorträge.
§ 4. Die Jahresversammlungen dienen zur Erstattung des Jahres- und Rechen-schaftsberichtes und zur Vornahme der Wahlen in die Vereinsleitung. Der Rechen-schaftsbericht ist von zwei ad hoc gewählten Revisoren zu prüfen.
§ 5. Die pekuniären Mittel bringt der Verein auf durch:
a) Beiträge der Mitglieder;
b) freiwillige Zuwendungen von Anstalten und Privaten;c) anderweitige Einnahmen.
§ 6. Der Verein zählt stiftende, gründende, fördernde und ordentliche Mitglieder.Stiftende Mitglieder werden jene Persönlichkeiten oder Korporationen, welche einenSiftungsbetrag von mindestens K 1000 erlegen. Gründende Mitglieder haben einenMindestbetrag von K 500 zu erlegen. Fördernde Mitglieder sind diejenigen, welche einenJahresbeitrag von K 100 leisten. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich ver-pflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und den Jahresbeitrag zu zahlen.
7. Die Anmeldung der Mitglieder erfolgt bei der Vereinsleitung, welche dieAufnahme vollzieht.
§ 8. Persönlichkeiten, welche sich um den Verein hervorragende Verdienste er-worben haben, können von der Jahresversammlung auf Vorschlag der Vereinsleitungzu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
§ 9. Persönlichkeiten, welche sich um die Volkskunde Oesterreichs verdientgemacht haben, können vom Ausschusse gegen nachträgliche Bestätigung durch dieJahresversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern erwählt werden.
§ 10. Die Mitglieder sind berechtigt, allen Vereinsversammlungen beizuwohnenund die Sammlungen unentgeltlich zu benützen. Sie haben bei allen. Versammlungeneine persönlich auszuübende Stimme und aktives sowie passives Wahlrecht für dieVereinsleitung.
§ 11. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag vonmindestens zwei Kronen zu entrichten. Für jene Mitglieder, welche die Zeitschriftbeziehen, beträgt der Jahresbeitrag sechs Kronen.
§ 12. Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahreszu erlegen oder wird durch Postauftrag eingehoben.
§ 13. Hat ein Mitglied ein Jahr lang den Beitrag nicht geleistet, so wird es alsausgetreten betrachtet. Der Austritt aus dem Verein ist vor Ablauf des Jahres anzu-melden, doch hat das Mitglied für das letzte Jahr noch den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 14. Die Vereinsleitung wird auf drei Jahre in den Jahresversammlungengewählt; für einen innerhalb der Funktionszeit erfolgten Abgang ist in der nächstenJahresversammlung ein Ersatz ebenfalls auf drei Jahre zu wählen.
§ 15. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder auf speziellen Antrag durchAkklamation.