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Diehl.
Mit dem Gesetze vom 23. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1872, wurdedas metrische Maß- und Gewichtssystem in Österreich allgemein ein-geführt und ab 1. Jänner 1876 im öffentlichen Verkehre als obligatorischerklärt die bis zur Zeit bestandenen Gemeindezimentierungsämterwurden aufgehoben und gelangten nunmehr ausschließlich staatlicheEichämter zur Errichtung, bei denen der Dienst einheitlich durchstaatliche Organe besorgt wird.
Nach dieser Extratour, die mich vielleicht zu weit in historischesGebiet geführt hat, kehre ich zurück zu dem eigentlichen Gegen-stande meiner Erörterung: wie vor der Einführung des metrischenMaßes speziell Geschirre aus Ton der amtlichen Beglaubigung zu-geführt wurden.
Mir liegt nun eine Anfrage vor, welche der Triester Magistratim Jahre 1834 an den Wiener Magistrat in Bezug auf die Eichung.( Zimentierung) von tönernen und gläsernen Schankgefäßen richtete.Ich lasse das diesbezügliche Antwortschreiben, welches vom be-standenen Wiener Zimentierungsamte verfaßt wurde, wortgetreufolgen:
» Vom Zimentirungsamte der Stadt Wien,
den 29. August 1834:
Der Triester Magistrat hat sich Mittels Note v. 16. Julius d. J. 1834Zl... jene Vorschriften, nach welchen thönerne u. gläserne Schänk-geschirre hieramts( i. e. beim Zimentirungsamte in Wien) zimentirtwerden, erbethen; dieselbe wurde unterm 29. Julius 1. J. Z...... demg. g. A. zur Berichterstattung zugestellet. In die thönernen Krüge à 1und à ¼ Maß, welche auf einer steinernen ebenen Fläche stehen,wird die Menge Waßers, welche das Manipulations- Original faßet,gegoßen, der Standpunkt desselben mit einem stahlenen schneidigenWerkzeuge in die Glasur durch einen die Waßerfläche begränzendenStrich, der Zoll lang ist, kennbar bezeichnet. Über diesen das Maßandeutenden Strich muß mindestens noch 12 Zoll leerer Raum seyn;weil im entgegengesetzten Falle, wenn man den Krug trägt, von derFlüßigkeit verschüttet und der Gast nicht die ihm gebührende Mengedes Getränkes bekommen würde. Auswendig wird das Sigill desZimentirungsamtes Mittels Siegelwachses angebracht. Henkeltrink-gläser à 1 Seitel und ½ Maß und Flaschen à 1 Seitel, ¼ Maß undà 1 Maß werden mit der Eichflasche durch einen Trichter bis an Halsgefüllt( weil der Schaum des Bieres mehr Raum anspricht und Wein-flaschen auch zum Biere verwendet werden), der Standpunkt desWaẞers wird mit einen Strich à 1 Zoll bezeichnet, welcher MittelsDemantes gerißen wird, neben diesem Striche werden 2 Ziffern derlaufenden Jahreszahl( zb 34( i. e. 1834) geschrieben. Auf diese Jahres-zahl wird ein kleiner Tropfen Siegelwachses gegeben; man erhitztdas Siegelwachs bei einer brennenden Wachskerze, drückt mit dem