Bibliothek / EigenverlageÖsterreichische Zeitschrift für Volkskunde20 (1914) / Zeitschrift für österreichische Volkskunde

  
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20 (1914) / Zeitschrift für österreichische Volkskunde
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Zur Geschichte des Kegelspieles( Kegelscheiben).

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Die» Kleinodien« wurden auf einer Stange zur Schau ausgehängt.Dieses Kegelscheiben nahm seinen Anfang am Kirchtag( AnfangAugust) und dauerte bis Sonntag vor Michaeli. Einlage für 3 Kugelnwaren 2 Pfennige, Schreibgeld für 1 Kegel betrug 4 Pfennige. ZweiMänner, die sogenannten Kegelschieberkommissari, waren eigens bestellt,das Geld einzunehmen und über das Spiel ordnungsgemäß zu wachen.Sie bekamen zusammen jeden Sonntag 2 Gulden für ihre Bemühung.Die Zieler der Schützen besorgten das Kegelaufsetzen.³)

Die» Ordnung der Altstadt Drosendorf« ³) vom Jahre 1579 enthältfolgende Bestimmung:

» Item, eẞ soll ain richter zu dem kirchtag sant ulrichstag etlichtag darvor sambt seinen geschwornen und der gemain nachbarn er-wellen und die verordnen zu tanzplatz, kög l- und wierflstatt wie vonalter herkomen. Die sollen darinnen vleißig sein, damit nit krieg undunainigkeit darauß erwaxen.<<

In dem Baubüchel über Mühlbach)( bei Meissau) 1586, heißt es:» Item es ist auch verbotten die hacken zu tragen auf diescheibstadt oder zum Wein.<<

» Wo einer einen mit einer Kugl auf der scheibstatt wurf,der ist der obrigkeit verfallen 6 Schilling und 2 Pfennige«<, so stehtes im» Rechte zu Wegscheid« vom Jahr 1682.5)

Das Taiding von Lilienfeld( erste Hälfte des 15. Jahrhundertes)enthält folgenden Passus:» Das Kloster L. hat auch alle Kirchtaghuetin der Klaintzell( Klein- Maria Zell) samt den landgerichtsmäßigenhändln und puessen auch durch sein amtbtleut schlorerstet und kögl-platz aufzurichten.<<)

Im Laufe der Zeit versuchte man das Kegelscheiben durchMusik und hohe Einsätze und durch Ausspielen von allerlei Wert-gegenständen verlockender zu machen. Gegen diese Neuerungenwendeten die Behörden energische Maßregeln an. So erließ dasKremser Kreisamt im Jahre 1795 ein» Kreisschreiben« des Inhaltes:» Auf den Scheib- und Kögelplätzen dürfen verschiedene Sachen zumNachteil des Lottogefälles nicht ausgespielt werden.« Zwei Jahrespäter wird von demselben Kreisamte anbefohlen,» zu machen, daßauf Kögelplätzen keine Effekten ausgespielt werden«.

1) Dollmayr, Das Schützenwesen der Stadt Horn etc. Blätter des Vereines fürLandeskunde von Niederösterreich.

2) Ebenda, 1891, S. 215.

Winter, Ö. Weistümer, II, S. 222.

4) Ebenda, S. 695.

5) Ebenda, S. 791.

e) Ebenda, III, S. 319.