Vögel und Naturschutz
Lange Zeit war der Vogelfang primär einVergnügen des Adels bzw. wurde er vondiesem an befugte Vogelsteller übertragen.Als Rechtsgrundlage dienten die jeweiligenJagdordnungen( das Reißgejeid). Der Vogelfang,der zur Niederjagd zählte, wurde- wie mander Instruktion Kaiser Rudolfs II. an seinenForstmeister zu Linz entnehmen kann- aberauch dem gemeinen Mann zugestanden. In derzweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kamenBestrebungen in Gang, die sich gegen den er-werbsmäßigen Fang von Singvögeln richteten.In der Steiermark wurde 1868 ein Landesgesetzerlassen, in dem der Vogelfang bis auf weiteresverboten wurde. Der Fang von Singvögeln zurStubenvogelhaltung war aber in beschränktem
92 Umfang weiter erlaubt.
Im ,, Gesetz- und Verordnungsblatt für dasErzherzogthum Oesterreich ob der Enns 1870"werden besonders die nützlichen Vögel unterSchutz gestellt. Seit April 1979 ist in der EUnach der Richtlinie 79/409 im Artikel 8 derFang wildlebender Vögel generell untersagt.Dennoch wird die massenhafte Tötung vonZugvögeln für die Gastronomie in Südeuropaweiterhin betrieben. Allerdings bedient sichauch die Ornithologie für wissenschaftlicheZwecke( Beringung) des Vogelfangs.
Instruktion Kaiser Rudolf II.
für Hans Hofmann, Forstmeister zu Linz, 1579Herrschaft Steyr, Beamteninstruktionen
Fasz. 34, Nr. 4, Sch. 694, 10 fol.
OÖ. Landesarchiv
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Erzherzogthum Oesterreichob der Enns 1870
Sign. G 51
OÖ. Landesarchiv
Verordnungs- und Amtsblatt
für den Reichsgau Oberdonau 1940
Sign. G 51
OÖ. Landesarchiv
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Instruktion Kaiser Rudolf II.
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für Hans Hofmann, Forstmeister zu Linz, 1579OÖ. Landesarchiv
gerōrlihn gerichten, grūebe
SCHLOSSARCHIVSTEYR