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Volkskunde : Fakten und Analysen ; Festgabe für Leopold Schmidt zum 60. Geburtstag
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( Wachsspenden in Hirtenzünften( 7)

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Seit dem 16. und vor allem seit dem 17. Jahrhundert erscheinen mannig-fache Zusammenschlüsse von Schäfern und Hirten. Sie nennen sich verschie-den: Zünfte, Bruderschaften, Innungen, Zechen usw. und bezwecken Schutzund Förderung ideeller und materieller Interessen ¹). Namentlich in Öster-reich wurden die Zusammenschlüsse von Hirten und Schäfern zu Berufs- undStandesgilden und Zünften durch landesherrliche Privilegien, welche dieeigentliche Grundlage oder den Rechtstitel zum organisierten Zusammen-schluß enthalten, ermöglicht. Diese Privilegien liegen zum Teil im Niederöster-reichischen Landesarchiv in Wien, zum Teil sind sie in den Salbüchern desVerwaltungsarchivs des Österreichischen Staatsarchivs enthalten. Mit demdazugehörigen Material über ihr Entstehen, vor allem der Beantwortung aus-gesandter Fragebogen 2), bieten sie eine reiche Fundgrube für das Zunftlebenvon Hirten und Schäfern.

esd Daraus greifen wir einen Punkt heraus: Die Wachsspenden, die in diesenZünften in Gebrauch waren. Drei Fragen stellen sich, nämlich wann solcheWachsspenden geleistet, an wen sie entrichtet und zu welchem Zweck siegegeben wurden. Die Beantwortung dieser Fragen wirft einen schmalen Licht-strahl auf das Zunftleben von Hirten und Schäfern, die wir hier nicht beson-ders auseinanderhalten, obwohl uns die Unterschiede, welche die Volkskundezwischen den beiden Typen macht, voll bewußt sind 3). Unter Zunft verstehenwir für diese Untersuchung den organisierten Zusammenschluß von Hirtenoder Schäfern.W prod naboid.

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Bevor wir auf die gestellten Fragen eintreten, ist vorauszuschicken, daßbei den handwerklichen Gilden und Zünften in den europäischen Kultur-ländern Wachsreichnisse eine nicht unbedeutende Rolle spielen). Immerwieder erscheinen sie bei typischen Anlässen, hauptsächlich als Eintrittsgeldund als Bußen.

Bei drei Gelegenheiten verlangen die Hirtenzünfte von ihren MitgliedernWachs: beim Eintritt in die Zunft, bei Anstellungswechsel und als Strafe.nul Neben den verschiedenen Erfordernissen zur Aufnahme in eine Hirten-oder Schäferzunft, wie Ausweis eine rechtschaffenen Leumundes und daß derHirte ehrlich sei und sein Handwerk erlernt habe, in Sachsen und Nieder-österreich das Erfordernis ehelicher Geburt, in Österreich auch katholischenBekenntnisses 5), fordern einzelne Hirtenzünfte bei Eintritt Erlegung einerEinkaufsgebühr oder eines Eintrittsgeldes und Leistungen für die Kirche unddie Armenfürsorge, besonders aber Wachsspenden. Sie treten meist zusätzlichzu einem Einkaufsgeld häufig in der Höhe von 3-6 Gulden auf. Nur in Möd-ling 1638 erscheint ein halbes Pfund Wachs allein als Eintrittsgebühr, es ist

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