tigen sich einige weitere Ratserlasse, die Hampe bereits vorgelegtund richtig kommentiert hat, die aber in einem nicht unwesent-lichen Punkt von der späteren Spezialliteratur nicht genau be-achtet oder auch geflissentlich übersehen wurden.
Gerade dieser Punkt ist aber für eine funktionalistischeBetrachtungsweise des Maskenwesens von Bedeutung. Er mageinen knapp gehaltenen Exkurs über diesen Nürnberger Stadt-brauch und seine Stellung innerhalb der allgemeinen Entwicklungrechtfertigen, zumal dabei eine wissenschaftliche Legende unterdie Lupe genommen werden muß und sich einige kritische Be-merkungen zur Brauchforschung überhaupt ergeben.
Zum Nürnberger Schembartlaufen
Die vorhin berührten Auszüge Th. Hampes werfen ein eigen-artiges Licht auf das Verhältnis, das die Brauchträger, die Nürn-berger Metzger, mit ihrer privilegierten Brauchübung, schon inder Zeit ihrer wachsenden Entfaltung, verband. Hampe bemerkt( S. 12):„ Das Recht", das den Metzgern der Überlieferung nach1349 gewährt worden war, scheint sich sehr bald in eine ArtPflicht verwandelt zu haben und so die Wohltat nicht selten zurPlage geworden zu sein." Er gibt dazu einige Stellen aus denRatserlassen, aus denen hervorgeht, daß die Metzger wiederholtvon Seiten des Rates erst zur Durchführung ihres Fasnacht-brauches aufgefordert werden mußten und daß sogar einem altenund kränklichen Handwerksgenossen die Teilnahme befohlenwurde. 1475:„ Item dem pfenter zusagen und zubevelhen, denfleischackern zusagen, iren schimpf und gewonheit in der vase-nacht heur als ferent zuhalten und der ruge nachzukommen.“1480: Item Jorg Gumler aus verschonung seins alters undswacheit, damit er sich meldet beladen sein, ist des tanzens mitseinem handwerck vertragen worden, doch daz er darnach nebendem tanz gee." 1492:„ Item den fleischhackern ze sagen, daz siesich darnach schicken, daz si heur zu vasnacht iren tanz halten,wie von alter her komen ist..." 1497:„ Ain erber rate hat be-willigt, den schempart der wilden mendlin heuer wie andere jarlaufen zu lassen, aber die metzker ires tanzens nit zu erlassen..."
29.
61) Ein solcher Brauchzwang ist auch für die Fasnacht- Schlitten-fahrt der Münchner Bürger aus Aktenstücken von 1592 bis 1608 belegt.Siehe Lorenz Westenrieder, Beyträge zur vaterländischen Historieetc. Bd. 7, München 1803, S. 281 ff.
119