Maskenzeugnisse der städtischen Fasnacht des ausgehendenMittelalters
Gegenüber dem vage bestimmten Geltungsbereich der bishervorgebrachten Zeugnisse sind nun zunächst aus den größerenStädten lokal und zeitlich genauer fixierbare zu nennen. Siesind vorwiegend negativer Art, weil sie in Verboten bestehen,die aber natürlich doch das Positivum des Vorhandenseins dergerügten Erscheinungen bestätigen. Sie betreffen in der Haupt-sache die Fasnachtsbegehungen, deren polizeiliche Beaufsichtigungin volkreicheren Orten notwendig erschien. In diesem Sinnerichten sie sich nicht gegen die öffentliche Fasnachtfeier an sich,sondern im wesentlichen nur gegen den Gebrauch von Gesichts-vermummungen verschiedener Art, deren Schutz natürlicherweisezu allen möglichen Ausschreitungen verlocken konnte. Die Zeug-nisse stammen aus den Reichsstädten auf bayerischem Boden undes mag auffallen, daß die brauchfrohen altbayerischen Herzog-städte München, Landshut, Wasserburg und Burghausen oderdas oberpfälzische Amberg fehlen. Sie und auch noch andere,kleinere bringen für diesen Zeitraum wohl Zeugnisse für ihreFasnacht, bringen aber keine Einschränkungen der eben genann-ten Art und damit auch keine speziellen Belege für den Gebrauchvon Masken. Doch läßt eine vollständige Durcharbeitung ihrerRatsprotokolle und ihrer Gerichtsbücher noch diese und jeneEinzelheiten erwarten.
In Regensburg wurden nach Paul Wild, ohne genauereQuellenangabe in den Jahren 1300 und 1310 alle Mummereienund Tänze bei Nacht verboten 46). Spezielleres meldet ein Rats-erlaß aus dem ältesten, 1320 begonnenen und das ganze 14. Jahr-hundert hindurch weitergeführten Statutenbuch 47). Er gehört mitzu den frühesten Eintragungen dieses Bandes und besagt:„ Minherren verpitent alle schemen und alle mörinne bi einem pfunteze allen ziten, ez sin dann chint bi zwelf iaren." Wenn Schemenhier auch Gesamtmaskierung bedeuten könnte, so sind mit demzweiten Begriff gewiß Schwärzmasken gemeint. Auffallend istdie modern anmutende Ausnahme der Kindermaskierung. 1388wurde wegen der Bedrohung durch Kriegsvolk( nach C. Th. Ge-meiner)„ aller Tant abgestellt, den fremden Lottern und Spiel-leuten, den Lotterpfaffen, Sprechern und Singern, den Sterzernund Geilern die Stadt verboten." Dazu heißt es:„ Meine Herren
46) Paul Wild, Spiele und Schaustellungen im alten Regensburg( Verhandlungen d. Hist. Vereins v. Oberpfalz u. Regensburg, Bd. 53,1901, S. 11). Carl Theodor Gemeiner, Reichsstadt RegensburgischeChronik. Bd. 1, Regensburg 1800, S. 467.
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47 Regensburger Urkundenbuch, Bd. I, München 1912, S. 725.