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Volkskultur : Mensch und Sachwelt ; Festschrift für Franz C. Lipp zum 65. Geburtstag
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Zur Entwicklung von Haus und Siedlung im Salzkammergut imWandel von der Salzwirtschaft zur Fremdenverkehrswirtschaft

Von Walter Kunze

Für die Gestalt und Entwicklung des Hauses sind verschiedene formende Kräf-te und Einflüsse maßgebend. Für eine umfassende strukturanalytische Untersu-chung wären sie insgesamt ins Auge zu fassen, wenngleich sie von Landschaft zuLandschaft von verschiedener Wirksamkeit sind. Eine ganzheitliche Betrachtungder Entwicklung des Hauses müßte umfassen: die im allgemeinen Fortschritt desMenschen begründeten formenden Kräfte, die im Wesen des Menschen liegendenEinflüsse( Stammeseigentümlichkeiten), Haus und Siedlung als Funktion der Land-schaft und des Baumaterials, den Einfluß wirtschaftlicher Tätigkeit auf Haus undSiedlung.

Zum Teil beeinflussen sie einander oder hängen voneinander ab. Keiner derFaktoren hat Ausschließlichkeitscharakter.

Im vorliegenden Beitrag soll die Entwicklung des Hauses und der Siedlung imSalzkammergut in ihrer Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Tätigkeit, im wesent-lichen begrenzt auf das 19. Jahrhundert, untersucht werden. In dieser Zeit erlebtedas Salzkammergut einen tiefgreifenden Wandel seiner Wirtschaftsstruktur, näm-lich den Wandel von der bis dahin alles beherrschenden Salzwirtschaft zur Fremden-verkehrswirtschaft.

Die wirtschaftliche und siedlungsbildende Entwicklung des Salzkammerguteswurde bis ins 19. Jahrhundert vom Salz bestimmt. Dadurch entstand eine Kultur-landschaft von eigenem Gepräge. Die Wirtschaft war in ihrer Gesamtheit, mit allenihren Wirtschaftszweigen, auf die Salzgewinnung ausgerichtet. Als Kammergut wareine staatliche Unternehmung entstanden, die bis ins kleinste organisiert und regle-mentiert war und das gesamte Leben der Bewohner dieses Gebietes nach den Forde-rungen der Salzwirtschaft ausrichtete. Die Reformationslibelle von 1524, 1563 und1656 gaben die bestimmenden Richtlinien für das gesamte Leben im Kammergut.¹)Die Bewohner dieses ,, privilegierten Distrikts" genossen in vielen Belangen Sonder-rechte. Eine eigene Gerichtsbarkeit, Polizeiverfassung und Steuerverfassung, dieBefreiung vom Militärdienst machten ihn zu einem Staat im Staate. Eine Note derMinisterial- Banko- Deputation an das Direktorium in Pub. et Cam. vom 14. No-vember 1750 kennzeichnet diese Stellung mit den Worten: ,, Die Freiheit des Salz-kammergutes hat ihren Ursprung von anno 1311, welche per tot saecula von so vie-len Kaisern durch die Reformationslibelle und verschiedene resolutiones bei all sichergebenden Ansprüchen oder Turbationen in contradictorio bestätigt worden. AlleUntertanen, Berg-, Sud- und andere Arbeiter wie auch alle Insassen und Beamtensind in dem ganzen Distrikt( so das Salzkammergut ausmacht) unter dieser Exemp-tion begriffen...❝2)

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