Stellung des Verwesers nicht unangefochten, wenn es auch die Instruktion vermied, ihndirekt anzugreifen. Sie verlangte lediglich, daß seine Befugnisse insofern beschnittenwerden sollten, als er in allen Dingen, die das„ gepeu" betrafen und daher Geld kosteten,ohne Befehl des Kaisers oder dessen Raitkammer in Wien nichts unternehmen dürfe.Damit war auch ihm die ,, heimliche Beinutzung" beschnitten.
Auffallender noch als im Bergbau und im Siedewesen tritt im Waldwesen die neueHaltung der landesfürstlichen Politik in Erscheinung. Die Unordnung, so darf man wohldie Miẞstände nennen, war in den den landesfürstlichen Ämtern unterstehendenWäldern, den sogenannten Kammerwäldern, ganz besonders groß. Es läßt sich nichtberechnen, sondern nur ahnen, wie viel vom Erlös der riesigen Holzbestände in dieTaschen der Verweser und Holzmeister geflossen ist, wenn man von der„ groß ver-wüstung durch Schwenden, Vermeissen, unordentliches Holzschlagen und von anderemUnfug liest. Wir wollen uns nicht mit Einzelheiten abgeben, allein die Forderung nachHeranziehung auswärtiger Fachleute sagt genug. So wurde unter anderem eine Über-prüfung durch den Waldmeister von Leoben und sogar durch einen Waldmeister oderHolzmeister aus dem Inntal verlangt, weil diese Männer unabhängig von lokalen Rück-sichten urteilen konnten.
So bildete die Ordnung von 1513 schon eine durchaus bürokratische Maßnahme.Allein Maximilian I. war noch nicht imstande, die Ausführung dieser Ordnung durch-zusetzen. Vielleicht stand er selbst solchen Forderungen noch fremd gegenüber, vielleichtfehlte es ihm auch an der notwendigen Zahl verläßlicher und erfahrener Beamter, dieimstande waren, den kaiserlichen Befehlen nachzukommen. Anders sein Enkel undNachfolger Ferdinand I.
Ganz im Sinne absolutistischer Tradition am spanischen Hof erzogen, suchte er wievieles andere auch das Salinen- und Waldwesen im Salzkammergut vollständig derlandesfürstlichen Gewalt zu unterwerfen. Sogleich nach seinem Regierungsantritt gab erBefehl, daß durch Sachverständige aus Hall in Tirol und aus Eisenerz, also aus einemSalz- und einem Eisenort, eine neue Hallamtsordnung ausgearbeitet werde. Sie ist mit4. Oktober 1521 datiert, ist aber verschollen. 10 Wahrscheinlich war sie gleich der von1513 nur ein Inspektionsbericht, auf dessen Grundlage die„, Instruction und Ordnungbey dem Salzbergwerke zu Aussee" vom 13. Mai 1523 ausgearbeitet wurde. Da wenigspäter( 1524) auch eine ähnliche Neuordnung des Siedens in Hallstatt und Gmundengetroffen wurde, ist anzunehmen, daß nunmehr die bürokratische Ordnung in einerangemessenen äußeren Form der kaiserlichen Befehle den vollen Sieg davongetra-gen hat.
Die Hallordnung von 1523 11 bestimmte zunächst als übergeordnete Behörde, ohnederen Befehl keine neuen Baue errichtet und keine Ausgaben verrechnet werden durften,die Niederösterreichische Raitkammer. Sie wendet sich gleich eingangs in einem eigenenAbschnitt gegen die„, Beinutzung", welche die Verweser und Amtleute bisher ,, zumNachteil und zur Schmälerung des landesfürstlichen Kammergutes" genossen haben. 12Diese Beinutzung wurde ,, aufgehoben und abgetan". Die Beamten mußten sich fortanauf ihren ,, ordinari soldt" beschränken und durften nur soviel Holz und Salz beziehen,als sie ,, zu irer zimblichen hausnotturft" bedurften, mußten dieses Holz und Salz aufihre eigenen Kosten aus dem Werk wegführen und das Holz ebenfalls auf ihre Kostenhacken lassen. Ferner mußten sie alles, was sie bezogen hatten, in Empfang undRechnung stellen. Eine bescheidene Entschädigung dafür erhielten der Verweser und derGegenschreiber in einer Art ,, Reisekosten", wie wir sie heute nennen würden. Da der
198
10 Koller, wie Anm 4, S. 22.
11 Steierm. Landesarchiv(= LA), Sachabt. d. Hofkammer, Karton 39, Heft 2.
12 Ein typischer Nutznießer dieser Art Beinutzung war Hans Herzheimer. Vgl. Anm. 5.