staatswissenschaftlichen Vorbegriffen des Bergrechts. Man erkennt daran, daß vonHingenau nicht nur Jurist, sondern darüber hinaus auch Naturwissenschaftler undWirtschaftler war: In glücklicher Weise haben sich diese seine Eigenschaften in seinemWerk verschmolzen.
Aus gleicher Zeit stammen auch Otto von Hingenaus geologisch- bergmännischeMonographie ,, Das Braunkohlenlager des Hausrucks in Ober- Österreich" und die in derdamaligen Zeit bedeutsame Abhandlung über„ Die geologischen Verhältnisse des Berg-amts Nagyag". 5 1865 erschien seine Schrift ,, Das Bessemern in Österreich", eine Zusam-menstellung der in den Jahren 1856 bis 1863 in der Österreichischen Zeitschrift für Berg-und Hüttenwesen veröffentlichten wichtigeren Abhandlungen und Berichte über dasBessemer'sche Eisen- und Stahlfabrikationsverfahren, zu der er eine geschichtliche Ein-leitung schrieb.
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Kurz vor seinem Tod veröffentlichte von Hingenau im Jahr 1872 seine weithinbekannt gewordene Schrift ,, Über die Notwendigkeit einer Revision des AllgemeinenÖsterreichischen Berggesetzes vom 23. Mai 1854", 6 die man ,, als sein eigentliches wissen-schaftliches Testament" bezeichnet hat. In dieser hatte er sich zur Aufgabe gestellt,,, die Notwendigkeit einer Revision des österreichischen Berggesetzes, den Umfang, inwelchem sie sich zu bewegen hätte, die Form und den Inhalt derselben mit Bezeichnungder einzelnen revisionsbedürftigen Abschnitte zu erörtern und die wissenschaftlichenUntersuchungen de lege ferenda tunlichst an die zu revidierende lex lata anzuschließen".Sein Anliegen war eine gründliche Revision des Berggesetzes von 1854, das seiner Ansichtnach nicht gut gelungen war, da es kein Gesetz aus einem Guß" war. Die Frage,ob eine Revision des Gesetzes schon notwendig oder wünschenswert sei, nachdem es erst18 Jahre bestanden hätte, bejahte der Verfasser mit Entschiedenheit:„ Das Berggesetzvom 23. Mai 1854 ist zwar keineswegs in seiner Gänze und noch weniger in seinem Geistobsolet geworden, eine Revision jedoch und eine verbesserte Auflage desselben zeitgemäßund in manchen Partien desselben sogar notwendig".Der Verfasser wandte sich insbe-sondere gegen die im Gesetz im Gegensatz zum Entwurf von 1849 beibehalteneInstitution des Bergregals, die nicht mehr zeitgemäß sei, nachdem die Bergrechtswissen-schaft, die neuere deutsche Berggesetzgebung und auch der Entwurf eines Berggesetzesfür Ungarn hiermit gebrochen hätten. Von Hingenau wies ferner darauf hin, daß derAbschnitt des Berggesetzes über„ Gemeinschaftliches Bergwerkseigentum" den Verhält-nissen nicht entspreche oder doch nur mit etwas weitgreifender Interpretation demmodernen Assoziationswesen angepaẞt werden könne( S. 11 ff.). Das Berggesetz kennenur die beiden Formen des zivilrechtlichen Miteigentums und der Gewerkschaft, undes sei zumindest zweifelhaft, ob es auch andere Gesellschaftsformen, namentlich dieAktiengesellschaft, zulassen wolle. Zwar habe sich die Praxis über dieses Bedenken hin-weggesetzt, aber es müsse durch eindeutige gesetzliche Regelung jede durch freienVertrag der Teilnehmer geschaffene Gesellschaftsform gestattet sein. Neben einerReform der gewerkschaftlichen Verfassung der Bergwerke verlangte der Verfasseraußerdem Verbesserungen auf dem Gebiet der Bergpolizei, insbesondere hinsichtlich derMaßnahmen zur Verhütung von Unglücksfällen und der Klarstellung der Verantwort-lichen; die bisherige Regelung im Verordnungswege genügte seiner Ansicht nach nicht.Ferner sprach sich von Hingenau gegen die Beibehaltung des Abschnitts des Berggesetzesüber die Bergwerksabgaben aus, die nicht in das Gesetz gehörten, da ,, die Besteuerungdes Bergbaugewerbes eine allgemeine finanzielle Frage ist, welche nach wechselndemBedarf veränderliche Bestimmungen veranlaßt"( S. 17 ff.). Dagegen wünschte der Ver-
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5 Veröffentlicht im Jb. d. Geologischen Reichsanstalt Bd. VII( 1857).Wien 1872, Verlag der G. J. Manzschen Buchhandlung.
7 Nachruf in der Zs. d. berg- u. hüttenmänn. Vereins in Kärnten Bd. 2( 1872), S. 125.