März 1848 zum Vorstand des dortigen Mährisch- Schlesischen Berggerichts ernannt. ImJahr 1849-erst 31 Jahre alt wurde von Hingenau zu den Beratungen des erstenEntwurfs eines Österreichischen Berggesetzes hinzugezogen. Ein Jahr später wurde ermit der Organisation der Bergbehörden in Böhmen und Mähren betraut und im April1850 als provisorischer Berghauptmann für beide Landesteile eingesetzt.
Im Oktober 1850 wurde Otto von Hingenau mit dem Titel eines Bergrats undk. k. Kämmerers als a. o. Professor des Bergrechts an die Wiener Universität mit demAuftrag berufen, das Bergrecht einschließlich der Bergrechtsgeschichte und der bis dahinnoch nicht selbständig behandelten Bergwirtschaftslehre in ausgedehnterem als bisher anösterreichischen Universitäten und Rechtsakademien üblichen Umfang zu lehren. 1855wurde die Venia legendi auf Nationalökonomie erweitert. 1860 wurden ihm ,, in Aner-kennung seines verdienstlichen Strebens um die Emporbringung der österreichischenBergwerks- und Hüttenindustrie" Titel und Charakter eines Oberbergrats verliehen.Seine Lehrtätigkeit übte von Hingenau bis zum Jahr 1866 aus; er verstand es, wie es imNachruf in der Zeitschrift des berg- und hüttenmännischen Vereins in Kärnten a. a. O.,S. 123 heißt ,,, in geistvoller Art und Weise", seinen Schülern für diesen, dem Laien imBergfach etwas fremden Gegenstand tieferes Interesse einzuflößen“.
Im März 1866 wurde von Hingenau als Ministerial- Commissär nach Přzíbramentsandt, um die Untersuchung wegen der umfangreichen Silberdiebstähle in den dorti-gen Gruben zu leiten; vorübergehend wurde ihm auch die Leitung des dortigen Berg-oberamts und der Domänendirektion übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen wurdeer am 29. August 1866 zum Ministerialrat im Finanzministerium ernannt, wo er dieLeitung des Departements für das Berg- und Hüttenwesen übernahm. In dieser Stellungwirkte er bis zu seinem Tod. In diesen nahezu sechs Jahren hat er maßgebenden Einflußauf die praktische Handhabung des österreichischen Bergrechts und Bergwesens ausgeübt,der allerdings durch die Veräußerung der meisten staatlichen Berg- und Hüttenwerkenicht unerheblich gemindert wurde.
Von Hingenau hat sich einen anerkannten Namen nicht nur als Praktiker undLehrer des Bergrechts erworben, sondern ist auch durch bedeutende wissenschaftlicheArbeiten hervorgetreten. Bereits in seiner Leobener Zeit erschienen mehrere Aufsätze ausseiner Feder über staatswissenschaftliche Verhältnisse des Bergbaus und nationalökono-mische Gegenstände in Kudlers Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft; sie bilde-ten die Grundlage zu seinem ersten größeren selbständigen Werk, das 1849 in Brünnunter dem Titel„ Beiträge zur staatswissenschaftlichen Behandlung der Montanindustrie"in einem ersten Teil ,, Bergwirtschaftslehre" erschien. 2 Im Jahr 1852 veröffentlichte er inWien eine Übersicht der geologischen Verhältnisse von Mähren und Österreichisch-Schlesien mit einer Übersichtskarte". 1855 erschien sein 660 Seiten umfassendes ,, Hand-buch der Bergrechtskunde", 3 das, wie es in dem ihm gewidmeten Nachruf in der Zeit-schrift für Bergrecht heißt, 4,, nicht bloß der Durchführung des kurz vorher in Kraftgetretenen Österreichischen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 den Weg bahnte, sondernauch dem Bergrechtsstudium überhaupt durch eine faßliche, z. T. eigenartige Behandlungdes Stoffes und namentlich durch die instruktive Beigabe technischer und volkswirt-schaftlicher Abschnitte wesentlich zu Hilfe kam". Das Handbuch beschränkt sich in derTat nicht auf eine interessante Darstellung der Geschichte des Bergrechts, die auch dieEntwicklung in Deutschland, Frankreich und Belgien umfaßt, und eine sorgfältige Er-läuterung des Österreichischen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, sondern befaßt sichdarüber hinaus eingehend auch mit den naturwissenschaftlich- technischen und den2 Druck und Verlag von Carl Winiker.
3 Wien 1855, Verlag von Friedrich Manz.
4 Zs. f. Bergrecht 13( 1872) S. 296; vgl. auch die eingehende Besprechung in der deutschenZs. f. d. Berg-, Hütten- u. Salinenwesen Bd. I( 1854), S. I und Bd. IV( 1857), S. XXXIV f.
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