zum Siege verholfen hatte. Auch Scheuchenstuel, unter dessen Regie das allgemeine öster-reichische Berggesetz( 1854) zustande kam, stand auf dem Boden der Grundeigentümer-theorie. Am prägnantesten hatte wohl Lederer diese Lehre dargelegt, mit dessenGedanken wir sie daher am besten glauben kennzeichnen zu können:
Die Minerale sind ihm ein integrierender Bestandteil des Grundeigentums, denn diewesentlichste Voraussetzung des Eigentums ist ein selbständiger, der menschlichen Herr-schaft unterworfener Körper. Diese Eigenschaft fehlt dem in der Erde verborgenenMineralen, von denen vielleicht gar niemand etwas weiß. Doch aus öffentlichen undvolkswirtschaftlichen Gründen kann der Staat an die Gewinnung dieser Minerale gewisseVorbehalte knüpfen. Lederer kommt zu dem Ergebnis:„ Das Bergrecht selbst ist dasabsolute Recht zur Aneignung vorbehaltener Mineralien in eigenen und zur Enteignungderselben in fremden Grundstücken. Das aus der Verleihung resultierende Recht ist abertrotz seiner regelmäßigen Unantastbarkeit kein reines Privatrecht, es hat vielmehr dieNatur eines öffentlichen Rechtes." 1
Grundsätzlich kann die Pars- fundi- Theorie die Verleihung der Bergbauberechtigungnur als eine Beschränkung( Enteignung) des Grundeigentumes erklären, sei es, daßdadurch ein neues Eigentum des Bergbauberechtigten, wie einesteils angenommen wird,entsteht, oder nach der vorherrschenden Meinung ein unechtes Eigentum: ein Legal-servitut oder ein Partialsachenrecht.
Auch in der kurzen Darlegung der Res- nullius- Theorie wollen wir ihre Vertreterselbst zu Worte kommen lassen, vor allem einen ihrer bedeutendsten Fürsprecher, denbekannten österreichischen Bergjuristen Otto Freiherrn von Hingenau, zumal diesem eineigener Beitrag dieser Festschrift gewidmet ist:
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,, Man mag das Eigentum von Grund und Boden auf was immer für eine Rechts-grundlage stellen, die das sogenannte Naturrecht in seinen mannigfaltigen Stimmen vor-geschlagen hat, so wird sich die Trennung des Eigentums der kulturfähigen Erdschollevon dem der unterirdischen Lagerstätte, wenn die positive Gesetzgebung dieselbe auszu-sprechen findet, auch rechtfertigen lassen. Wird die Okkupation als Erwerbsgrund desEigentums angenommen, so ist es nicht schwer nachzuweisen, daß wenigstens inEuropa die allerwenigsten Grundstücke, vielleicht keines, anders als mit Bezug aufdie Oberfläche in Besitz genommen worden sind, und daß der bekannte animus habendisich nur auf diese erstreckt haben konnte." 2 Natürlich wurde dieser Theorie immerschon entgegengehalten, daß sie für Tagmaße oder für eine zu Tage anstehende und imTagbau gewonnene Lagerstätte keinesfalls zutreffen könne. Auch sonst schränken ihreVertreter die Lehre von der Herrenlosigkeit der Minerale selbst da und dort ein.Hingenau fährt fort:
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,, Leitet man aber, das Feld unfruchtbarer Abstraktion verlassend, aus einer„ gesell-schaftlichen Tatsache"( Gewohnheit, Gesetz, Vertrag) das Eigentumsrecht ab, so zeigtuns die Geschichte des Bergbaues und des Bergrechtes, daß sich eine Trennung des Eigen-tums der Oberfläche von dem Eigentum der unterirdischen Mineralfunde überall dort,wo sie heutzutage besteht, sehr bald durch offenes oder stillschweigendes Überein-kommen, Gewohnheit und Gesetz gebildet hat, so wie man solche Lagerstätten entdeckteund die gefundenen zu benutzen lernte, weil sich dies als das einfachste Mittel darstellte,diese Benützung in bester Weise zu ermöglichen und dem Konflikte von Interessen derBodenbesitzer und Bergwerksunternehmer zuvorzukommen. Denn die Ergreifung( Okku-pation) und Umbildung( Spezifikation) können nur unter der Voraussetzung alsErwerbsgrund des Eigentums gelten, daß alle übrigen Menschen durch stillschweigende
1 Lederer, Leo: Das österreichische Bergschadenrecht unter Berücksichtigung desdeutschen Bergrechtes. Berlin 1893, S. 36 f.
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2 Hingenau, Otto von: Handbuch der Bergrechtskunde. Wien 1855, S. 216.