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Bergbauüberlieferungen und Bergbauprobleme in Österreich und seinem Umkreis : Festschrift für Franz Kirnbauer zum 75. Geburtstag
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Das Bergrecht als Hort des deutschen Rechts- und

Staatsgedankens

Von Rolf Amtmann, Klagenfurt

Die Grundfrage des Bergrechtes ist die Frage nach der Rechtsnatur der Minerale,die ihre Beantwortung findet in der Bestimmung des bergrechtlichen Eigentumsbegriffes.Doch dieser kann kein anderer sein als der Eigentumsbegriff schlechthin. Eigentum istseinem Wesen nach viel mehr als lediglich das( angeblich) ausschließliche Recht an einerbestimmten Sache. Es ist seinem Wesen nach viel mehr, obwohl es der Ausübungs-befugnis nach viel weniger sein kann! Seinem Wesen nach, das heißt: seiner innerenNatur gemäß, der Rechtsidee entsprechend; nicht jedoch gemessen an dem subjektivenRechte des individuellen Eigentümers. Zwar wird dieses nicht nur durch das bürgerlicheGesetz, sondern auch durch die Verfassung in uneingeschränkter Weise garantiert undfür unantastbar erklärt, doch hat es ein absolut unantastbares Eigentum niemals gegeben,noch wäre ein solches seinem Begriffe nach überhaupt denkbar. Denn eine einzige, zuwelchem Zweck immer, vorgenommene Enteignung" oder auch nur Eigentumsbe-schränkung, ohne welche aber weder ein Gemeinwesen noch ein Bergbau möglich wären,vernichtet bereits grundsätzlich die Absolutheit des Eigentums. Ein Gesetz duldet exdefinitione keine Ausnahme. Kann ein Rechtsbegriff einen, Ausnahmefall" nicht in sichaufnehmen, dann ist er selbst zu eng, selbst nur ein Sonderfall eines umfassenderen,richtigen Allgemeinbegriffes!

Aus der Fehlkonstruktion der aus dem spätrömischen Rechte übernommenen Vor-stellung vom absoluten Eigentum werden auch alle heutigen, nicht zur Ruhe kommendenDiskussionen über die gerechte Verteilung des Eigentums und daher über dieses selberverständlich, wobei sich jedoch die Verfechter der verschiedenen Meinungen gerade vondiesem in unseren Gesetzen verankerten Eigentumsbegriffe des römischen Rechtes nurschwer lösen können.

Das römische Eigentumsrecht hat überhaupt nur die Ebene des Rechtsverkehrs imAuge, auf welcher eine Sache hin- und herbewegt wird, z. B. aus dem Eigentume deseinen in das des anderen. Das Zivilrecht aber ist kein Handels"-Recht, das den,, Handel" von Gütern zu regeln hat. Wahres Recht muß darüber hinaus Schöpfertum insich tragen. Ein solches Rechtsschöpfertum ist unserem Bergrechte als einem Zweigedes einst blühenden, wenn auch z. T. wildwuchernden und daher vom römischen Rechteentwurzelten Baumes des deutschen Rechtes in hohem Maße eigen. Und diese Rechtsideehat auch das österreichische Bergrecht bis auf den heutigen Tag in lauterer Reinheitbewahrt, und zwar aus rein sachlicher, innerer Notwendigkeit, die in der Natur desBergbaues gelegen ist. Schöpfertum läßt, da es vom Geiste kommt, diesen in seine Werk-stätte hineinblicken. Die Werkzeuge dazu aber werden vom Staate geschmiedet. Denn erist der oberste Herr und Schöpfer allen Rechtes, nicht nur jeder gesetzlichen Ur-schöpfung", sondern auch der, forterhaltenden Schöpfung eines lebendigen Rechtsver-bandes. Privatrecht ist vom öffentlichen Recht nicht durch eine strenge Grenze getrennt;es muß vielmehr von diesem überhöht werden.

Eigentum ist ein Urphänomen der menschlichen Gesellschaft. Es ist der Prototypaller dinglichen Rechte des Einzelnen innerhalb der Gesellschaft, und als solcher

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