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Heinrich Bebels Schwänke. zum l. Male in vollst. Übertr. hrsg. von Albert Wesselski
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füglich war. Wie dessen ein Aff, den der Doktor bei ihm im Haushielte, gewahr ward, erwischet er, wie er dann gewöhnlich alle Dingnachtut, das Barett, das dann der Doktoren Ehrenzeichen ist, undsetzet es auf. Deß ward der Herr lachen und gesundet wieder.

Be

39. Ein hübscher Zank und Spruch von Räubern.

ei den alten Teutschen und sonderlich bei den Schwaben war, wieJulius Cåsar meldet, Rauben den Edelleuten kein Schand, undsie zeigeten in dieser einigen Sach mehr denn in welcher andern großeGrobheit, so sie sonst, wie ich vornen in dem Brief an den Kanzlerdargetan hab, mit mancherlei Art Tugend geziert waren; jezzo aber,Gott sei Dank, ist sonderlich unser Schwabenland rein ausgesäubertvon aller Räuberei. Aber es ist noch ein Strich in Teutschland, dasich die Edelleut ohne Scham rühmen, Räuber zu sein, und dort hatsich begeben ein Zank zwischen zweien, die von edelm Stamm geborensind. Dann der eine hått den andern ein Dieb gescholten, daß er ihmunabgesagt hatt wegtrieben ein Herde Viehes, der ander rief ihm dieUnbill in den Sinn und bezeuget, er hått nichts getan, was da widerdie ehrlichen Sitten seiner Vorfahren wår. Letztlich war der Handelals vor einen Schiedsmann vor einen Markgrafen von Brandenburggebracht, und vor dem erschiene jeglich Partei mit ihrem Anhang vonVerwandten, Freunden und Vasallen. Am ersten stunde der auf, so desDiebstahls bezichtigt war, befliß sich bei dem Schiedsmann mit allerAnhaltung, sein Ehre zu erretten, und begehret, der ander sollt wider-rufen, weil er nichts anders getan hátt, was nicht alle Zeit war in seinemVaterland von seinen Voreltern für billig gescházet worden bis auf denheutigen Tag, und hätte er auch von keines solchen Handels wegenje ein böse Nachred leiden müssen; rief auch als Zeugen alle vor, dieso oft wären mit und dabei gewesen. Der ander aber bracht für seinTeil vor, er hätte nicht Unbilligs getan, daß er sein Widerpart hättals Dieb anklagt, dann billig sollt der für ein Dieb gehalten werden,der ohne Vorwissen und Aufkündigung des andern, was bei den Rechts-kundigen für gar unredlich geachtet wird, ihm das Sein ohn angesagteFehd wegnahme. Nach langem Streit, hör ich, soll des Fürsten Ent-

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