Jahrgang 
1969
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Vorbemerkung

Mit der Folge 5, 1969, der Österreichischen volkskundlichenBibliographie wird der geplante Jahres rhythmus dieses wissenschaft-lichen Nachschlagewerkes fortgesetzt. Das Zustandekommen dieserneuen Folge ist abermals der nun schon bewährten Zusammenarbeitmehrerer Fachkollegen zu danken: Wirkl.Hofrat Univ.- Prof. Dr. ErnstBurgstaller in Linz hat es wieder auf sich genommen, das Land Ober-österreich zu bearbeiten, während Steiermark und Kärnten in FrauKustos Dr. Elfriede Grabner in Graz ihre verläßliche bibliographischeBetreuerin haben; Frau Kustos Dr. Maria Kundegraber, nunmehr inStainz/ Steiermark, ist auch nach ihrem Abschied von Wien ihrer viel-jährigen Aufgabe treu geblieben und hat die Bundesländer Wien, Nie-derösterreich und Burgenland erfaßt. Dem Herausgeber fiel wie bis-her Salzburg, Tirol und Vorarlberg zu, doch konnte er sich für dasJahr 1969 erstmals auf die wertvolle Mitarbeit von Herrn Dr. HansGrießmair, Brixen, stützen, der von nun an im Rahmen dieser Bi-bliographie seine Heimat Südtirol noch besser wird betreuen können,als es bisher von Wien aus möglich war. Wir begrüßen Herrn Grieß-mair hiermit als neues ständiges Mitglied in unserem ganz auf freieZusammenarbeit gegründeten Bibliographenkreis.

Die neue Folge der Bibliographie hätte nicht erscheinen können,wenn sich der Verein für Volkskunde nicht wieder auf die verständ-nisvolle Förderung des Unternehmens durch den Notring der wissen-schaftlichen Gesellschaften Österreichs, der die Publikation in dieObhut seines Verlages genommen hat, hätte stützen können.

Der Dank an den Notring wendet sich zugleich auch an seine Mit-arbeiter, die von allem Anfang an ihre ganze Sorgfalt und Ausdauerdarauf verwendet haben, daß aus unserem Zettelmanuskript jeweilsauch ein handliches Buch wird. Das Bundesministerium für Unter-richt und Kunst und das Kulturamt der Stadt Wien haben auch dies-mal wieder die Vorarbeiten und die Drucklegung der Bibliographiefinanziell gefördert, wofür ihnen in gleicher Weise der Dank desVereines für Volkskunde gebührt.

K.B.