übergeben, sowie dem Käufer das Geldrückerstatten. Dieselbe Strafe trifftauch den, der falsche WAAGE und GEWICHTEverwendet. Wenn der Kaufmann aber beimWägen mit der Hand betrügerisch zu Werkegeht, ist er der Herrschaft mit 5 Pfundund dem Richter mit 16 Pfennig verfallen.Der Richter soll für alles das richtigeMASZ haben."
einige
Aus
diesem
Text
kann
man
grundlegende
Merkmale
herauslesen.
Zunächst dürfte es
gargewesen
nicht
SO
sein,
selbstverständlich" rechtes" Maß und" rechtes" Gewicht imHandel der damaligen Zeit zu verwenden.Das mag nicht allein auf" betrügerische"Absichten zurückzuführen sein, sondernmag auch mit der Tatsache erklärbar sein,daß jede Region, ja sogar jede Stadt undjeder Markt andere Normen in Verwendunghatte. Wie unterschiedlich solche Maßesein konnten soll anhand einer kleinenZusammenstellung gezeigt werden.
Beginnen wir mit dem Getreidemaß und denhiefür erlassenen Vorschriften allein fürWien und Niederösterreich: Rudolf IIbestimmte 1588 durch ein Patent, wonachder Kremser Metzen als Getreidemaẞ zum" Landmetzen"Niederösterreicherhoben wurde. Dieser Metzen wiederum war
von
GetreidemaẞGraubünden( CH)
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