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MEDIENÖKONOMISCHE BETRACHTUNGEN ZUR FOTOGRAFIE IN 19. JAHRHUNDERT
wappnen wollten. Dieser Wunsch nach einerstärkeren Zugangsbeschränkung zum Markt standder Überlegung entgegen, dass die Fotografieeinzig als freies Gewerbe Kunstwerk sein konnte,eine Voraussetzung, sie unter das Urheberrecht zusubsumieren und damit vor unerlaubten Nach-druck zu schützen. Über Jahrzehnte tobten dieGefechte zwischen den verschiedenen Interessen-verbänden die Fotografie blieb lange» frei<<, undzwar bis 1911, als das Handelsministerium eineVerordnung erließ, welche die Porträtfotografie( und nur diese) unter die handwerksmäßigenGewerbe mit verpflichtendem Befähigungsnach-weis einreihte. Gedacht war das vor allem alsSchutzmaßnahme gegen Amateurfotografen, vondenen sich so mancher Fachfotograf in seinerberuflichen Existenz bedroht sah.
Das Preẞ- Gesetz vom 17. December 1862( Ahnherr des heutigen Mediengesetzes) reklamier-te neben den» Erzeugnisse[ n] der Druckerpresse[...] auch für alle durch was immer für mechani-sche oder chemische Mittel vervielfältigteErzeugnisse der Literatur und Kunst<<(§ 4)Zuständigkeit. Das Preßgesetz und alle seineVorgänger führten- gleich der Gewerbeordnung- die Fotografie nicht namentlich an. Erst derselbestaatsministerielle Erlass( 1864), der sie zwar alsfreies Gewerbe festlegte, erkannte dessenungeachtet auf ihren pressrechtlichen Charakter;erklärte sie folglich zur Druckschrift und vollzogdamit namentlich ihre Angliederung. 25 Damitreagierte der Gesetzgeber etwas verzögert aufden Boom, der die gewerbliche Fotografie seitEnde der 1850er- Jahre erfasst hatte. Die Heraus-bildung einer ausgedehnten Sammelbildkultur-zuerst als stereoskopische Aufnahmen, balddarauf im Carte- de- visite- Format- hatte ebenauf Klärung ihres legistischen Status gedrängt.Der Gesetzestext unterscheidet zwei Sortenvon» Erzeugnisse[ n] der Presse<<. Diejenigen, die» lediglich den Bedürfnissen des Gewerbes undVerkehrs oder des häuslichen und geselligenLebens zu dienen bestimmt sind<<(§ 9, Abs. 2),unterstehen ihm nicht. Dazu zählen die exklusiv imFamilien- und Freundeskreis kursierenden Bilder
der Amateure ebenso wie der von Privaten be-auftragte Ausfluss kommerzieller Porträtateliers.Sobald Fotografien eine Verbreitung durch>> Vertrieb, Verschleiß oder die Vertheilung[...],sowie das Anschlagen, Aufhängen oder Auflegenderselben an öffentlichen Orten, in Lesevereinen,Leihbibliotheken u. dgl.«(§ 6) erfahren, mit einemWort allgemein zugänglich werden, fallen sieunters Preẞgesetz.( Von kleineren Novellierungenabgesehen hielt es bis in die Erste Republik.) Mitder Unterwerfung eines Teils der fotografischenProduktion unters Preßgesetz versuchte der Staatüber die periodischen Druckschriften, Bücher,Broschüren, Kupferstiche, Lithografien etc.hinaus, auch die Zirkulation und die Inhalte vonLichtbildern zu kontrollieren. Einige Paragrafenhinsichtlich der Fotografie, aber längst nicht alle,seien kurz referiert. Es existierte eine Impres-sumspflicht(§ 9, Abs. 1), die Angaben zu denVerantwortlichen vorschrieb. Im Weiteren diktier-te§ 17 die Hinterlegung je eines Exemplars vonjedem veröffentlichten Werk bei der Sicherheits-behörde am Ausgabeort und, sofern vorhanden,beim Staatsanwalt- ein klarer Fall von Nachzen-sur. Eine zusätzliche pekuniäre Last wohnte§ 18inne, der eine Pflicht zur Abgabe von Exemplarenan diverse Ministerien und Bibliotheken formulier-te.( Zum Recht auf Selbstverlag verweise ich aufden Abschnitt» Distribution<<.)
Über die Verbreitung wachte der Gesetzgeberbesonders: Er untersagte den Handel mitPresssachen außerhalb» ordnungsmäßig<<festgelegter Lokalitäten, verbot das Hausieren,verlangte für das Aushängen oder Anschlagen vonDruckschriften an öffentlichen Orten eineexplizite Behördenbewilligung; das Anwerben vonInteressenten, eine Subskription oderPränumeration zu tätigen( beides typischeverlegerische Finanzierungsformen gerade füraufwendige Mappenwerke und Alben), benötigeeinen sicherheitsbehördlichen Erlaubnisschein(§ 23). Selbstredend kam es wiederholt zuillegalen Distributionen, Hausierer und Winkel-fotografen ließen sich insbesondere>» unsittliche<<oder>> obszöne« Bilder angelegen sein.