Druckschrift 
Gestellt : Fotografie als Werkzeug in der Habsburgermonarchie ; [dieser Katalog erscheint als Nachschrift zur Ausstellung ..., die vom 29. April bis 30. November 2014 im Österreichischen Museum für Volkskunde in Wien gezeigt wurde]
Entstehung
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MICHAEL PONSTINGL

Zur legistischen Kontrollefotografischer Praktiken

Fotografien existieren nicht im luftleeren Raum.Die kulturellen Praktiken der Produktion undDistribution unterliegen konkreten gesellschaftli-chen Machtverhältnissen. Die Regulierung derfotografischen Kommunikation vollzieht sich aufunterschiedlichen Levels, über Institutionen,soziale Normen, Konventionen und Erwartungs-haltungen sowie last, not least über eminenteinflussreiche rechtliche Setzungen. Auf Letztere- wohlgemerkt im Auszug- konzentriere ich michhier. Im Wesentlichen fungierten fünf Gesetze alsstrukturelle und inhaltliche Kontroll- und Steue-rungsmechanismen: das Allgemeine BürgerlicheGesetzbuch, kurz ABGB( 1811), das Strafgesetz( 1852), die Gewerbeordnung( 1859), das Preẞge-setz( 1862) und das Urhebergesetz( 1895). DasABGB galt für die gesamten deutschen Erbländerder Monarchie, das Strafgesetz und die Gewerbe-ordnung bezogen sich auf das ganze Reich,Letztere beiden nur auf die cisleithanischeReichshälfte. Was das Strafgesetz angeht, betrifftdas neben dem unbefugten Nachdruck(§ 467) diesogenannten Pressinhaltsdelikte. Das sind strafba-re Handlungen nach dem Strafgesetz, die sich ineiner Druckschrift manifestieren. Dazu gehörenVerstöße gegen die öffentliche Sittlichkeit sowieStörung der öffentlichen Ruhe und Ordnung,Majestäts- und Ehrenbeleidigung, Religionsstörungund anderes mehr. Aus Platzgründen soll uns dasStrafgesetz hier nicht weiter beschäftigen.

Die Gewerbeordnung von 1859 kennt freie undkonzessionierte Gewerbe(§ 1). Für Ersterebestanden keinerlei besondere gesetzlicheAuflagen(§ 3), bei Letzteren begründeten>> öf-fentliche Rücksichten die Nothwendigkeit[...], dieGestattung der Ausübung derselben von einerbesonderen Bewilligung abhängig zu machen<<(§ 2). Ferner schrieb§ 19 fest, dass alle>> mitPreẞerzeugnissen sich befassenden Gewerbe<< imNormalfall nur in Städten errichtet werdendurften, wo eine politische Behörde residierte. DieStaatsorgane warfen stets ein eigens wachsamesAuge auf die>> brandgefährlichen<< Gedankenströ-

me der Presse, weshalb die Konzessionspflicht fürDruckerei- sowie herstellendes und verbreitendesBuchhandelsgewerbe( das den Kunst- undMusikalienhandel mit einschloss) nicht überrascht.Das ging alle jene Gewerbe an, die» auf mechani-schem oder chemischem Wege die Vervielfälti-gung von literarischen oder artistischenErzeugnissen oder den Handel mit demselbenzum Gegenstande haben«(§ 16, Z. 1, Hervorhe-bung M. P.). Ohne Zwang ließe sich die Fotografiehier einreihen. Aber es kam anders. Die Gewerbe-ordnung erwähnt die Fotografie nicht ein einzigesMal. Ein Erlass des Staatsministeriums von 1864bestimmte sie dann als freies Gewerbe, wassowohl die Herstellung wie den Handel inkludier-te. 22 Nach den Ausführungen des Juristen Ferdi-nand Lentner leiteten den Gesetzgeber folgendeÜberlegungen: Erstens sei die Fotografie einautografisches, also händisches Reproduktions-verfahren, zweitens gehöre sie als noch knospen-de Gattung den freien Künsten an. Im erstenArgument erkennt Lentner eine» technisch kaumzu begründende Annahme«<, in letzterem» über-triebene Erwartungen<<, die Fotografie habe sichseiner Meinung nach auf der Höhe des Kunst-gewerbes eingependelt. 23 Anders als bei derFotografie verhielt es sich allerdings da, woDruckerpressen ins Spiel kamen. Die Herstellungund der Vertrieb fotomechanischer Drucke

erforderten, wie zwei Ministerialerlässe 1870respektive 1880 festschrieben, Konzessionen. 24

Der Gewerbestatus der Fotografie blieb dasganze 19. Jahrhundert hindurch heftig umstritten.In einer Novelle zur Gewerbeordnung, dem Gesetzvom 15. März 1883, betreffend die Abänderung undin Ergänzung der Gewerbeordnung vom 20. De-cember 1859, unterteilte der Gesetzgebernunmehr die Gewerbe in freie, konzessionierteund handwerksmäßige. Letztere verlangten nachFertigkeiten, welche» die Ausbildung im Gewerbedurch Erlernen und längere Verwendung indemselben<< voraussetzte(§ 1). Dieser Rückfall inzünftige Zeiten lag im Interesse vieler Gewerbe-treibender, die sich so gegen unliebsame Konkur-renz, in ihrer Sicht stümpermäßige Quereinsteiger,

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