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Vorwort zu einem kritischen Versuch über die mythischen Grundbestandtheile der Nibelungensage
Entstehung
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Durch Rescript vom 2. Januar 1879 wurde dem Rector seiten des Rathes kund gegeben,dass die von ersterem anlässlich der Feststellung des Schul- Etats für das laufende Jahr gestelltenAnträge durchgängig Genehmigung gefunden haben.

Seiten des Directoriums des Sächs. Kunstvereins erging unter dem 14. Februar 1879 geneig-teste Mittheilung, dass an die Schüler der hiesigen höheren Bildungsanstalten zunächst für dasJahr 1879 Eintrittskarten zum Besuche der Ausstellung des Vereins zu dem Preise von 2 M. fürdas Jahr ausgegeben werden.

II. Lehrverfassung und Disciplinarordnung.

Auf Vorschlag des Rectors und befürwortenden Bericht des Stadtrathes als Gymnasialcom-mission genehmigte das Königl. Ministerium durch Beschluss vom 29. März 1878 folgende Aende-rungen in der Besetzung der Klassenordinariate. Es rückte ein in das zur Erledigung ge-kommene Ordinariat der Obersecunda A Prof. Dr. Neissner, der Untersecunda A Dr. Weidenbach, derObertertia A Dr. Richter, der Obertertia B Dr. Manitius, der Untertertia A Dr. Franz, der Unter-tertia B Dr. Thallwitz, der Quarta B Oberlehrer Lichtenauer, der Quinta A Dr. Büttner-Wobst, derQuinta B Oberlehrer Denecke. Das Ordinariat der Nebenprima war bereits zu Michaelis 1877 anProf. Schöne gleichzeitig mit seiner Berufung zum Conrectorat übertragen worden. Nachdem für dasWinterhalbjahr 1877-78 provisorisch das Ordinariat der Oberprima A von ihm geführt worden war,übernahm er seit Ostern 1878 die Nebenprima als Klassenlehrer.

Durch Generalverordnung des Königl. Ministeriums vom 13. Mai 1878, welche wir amSchlusse des diesjährigen Programms ihrem Wortlaute nach mittheilen, wurden die Directionen undLehrercollegien der höheren Lehranstalten aufgefordert, auf das Verbindungswesen der Schülerdie strengste Aufmerksamkeit zu richten und demselben mit allem Nachdruckzu steuern, bez. vorzubeugen.

Durch Beschluss des Königl. Ministeriums vom 24. Mai 1878 wurde auf Ansuchen desLehrercollegiums und Bericht des Stadtrathes als Gymnasialcommission genehmigt, dass die Bestim-mungen des§ 26 der Schulgesetze vorläufig auf ein Jahr suspendirt und auf diese Zeit der Besuchöffentlicher Orte der inneren Stadt ohne Aufsicht der Aeltern oder deren Stell-vertreter auch. den Schülern der drei obersten Klassen untersagt werde. DieselbeAnordnung wurde auf Ansuchen des Lehrercollegiums durch K. C.- M.- Verordnung vom 17. Februar1879 auf ein weiteres Jahr, mithin bis zum 24. Mai 1880, ausgedehnt.

Durch Generalverordnung vom 21. November 1878 wurde eröffnet, dass das Königl. Mini-sterium des Cultus und öffentlichen Unterrichtes davon Kenntniss erhalten habe, dass Schülervereinehöherer Lehranstalten in einen sogenannten Kartellverband getreten sind und Einleitungen zur Be-gründung eines deutschen Schülerverbandes getroffen haben. Hiernach wurde verordnet, dass, selbstwenn es sich um wissenschaftliche Schülervereine handele, welche mit Genehmigung der Lehrercollegienbestehen, denselben doch jede Ausdehnung auf andere Anstalten und insbesondere dieTheilnahme an einem deutschen Schülerverbande strengstens zu untersagensei. Schliesslich wurde die Voraussetzung ausgesprochen, dass jeder etwa vorhandene wissenschaft-liche Schülerverein durch das Lehrercollegium sorgfältig überwacht werde.

Anlangend die Zulassung von Hospitanten an den Gymnasien verordnete das KöniglicheMinisterium unter dem 2. November 1878, dass junge Leute, welche, ohne sich in die Anstalt alsSchüler aufnehmen zu lassen und der Disciplin der Anstalt im ganzen Umfange sich zu unterwerfen,an dem Unterrichte Theil nehmen wollen, nur ausnahmsweise in den oberen Klassen und nur nachzuvor eingeholter Genehmigung des Ministeriums zuzulassen sind. Aus den in der Verordnung weiterfolgenden Einzelbestimmungen ist hervorzuheben, dass Hospitanten vor ihrer Aufnahme einer Prüfungganz nach der für die Aufnahmeprüfungen der Schüler ergangenen Anordnung zu unterwerfen sind,und dass etwaige Gesuche um Zulassung zum Hospitiren, welche im Interesse der Anstalt bereits vondem Rector, resp. von der Privatcollatur eines Gymnasiums abfällig beschieden sind, nicht zu weitererEntschliessung an das Ministerium zu gelangen haben.

Auf Bericht des Stadtrathes vom 18. November 1878 wurde nach Vernehmen mit demevangelisch- lutherischen Landes consistorium durch Beschluss des Königl. Ministeriums vom 14. Jan. 1879