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Volkskunde : Fakten und Analysen ; Festgabe für Leopold Schmidt zum 60. Geburtstag
Entstehung
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jedoch Ersatz möglich, in dem Sinne, daß einer auch den Wert dafür" leistendarf.

Die Wachsspenden beim Eintritt in die Zunft schwanken in niederöster-reichischen Hirtenzünften zwischen einem halben und vier Pfund. So verlan-gen Hornstein( 1711), Fridau( 1715), Neunkirchen( 1750) je ein Pfund, Orth( 1717), das Viertel unter dem Manhartsberg( 1771), Fischamend( 1771) je2 Pfund, und Tulln( 1771) fordert 2-4 Pfund. In Trillfingen( 1780) bei Hechin-gen/ Hohenzollern soll der Eintretende einen Vierling Wachs liefern 6). DieBezeichnung in den Quellen lautet allgemein nur" Wachs", einzig im Viertelunter und ob dem Wienerwald( 1678) wird von gelbem Wachs" gesprochen.In innerschweizerischen Sennenbruderschaften, denen wegen des andersgearteten Hirtentums dieser Region 7) nicht nur Hirten, sondern auch Sennen,Bauern u. a. angehören, zahlt, wer das erstemal sennt, der Bruderschaft einPfund Wachs( Uri 1593, Walchwil 1644) 8). Die Mitglieder der Sennenbruder-schaft im Lande Uri steuern nach den am 31. Dezember 1603 von der Obrigkeitgenehmigten Satzungen jährlich 3 Schilling an die Kerzen).

Beigefügt sei hier noch, daß die Zunft von Sitzendorf( 1771) an Stelle vonEintrittsgeld und Wachsspende die Lieferung von einem Pfund Pfeffer vor-schreibt. Nach dieser Zunftordnung hat auch jener ein Pfund Pfeffer zu lei-sten, der am ersten Sonntag nach Fronleichnam seinen Jahrschilling erlegt.Seltener ist die Wachsleistung bei Wechsel der Anstellung. Im Gebiet vonLeitha und Fischa( 1656) muß der Zunftbruder in diesem Falle neben 35 Kreu-zern an die Zunft ein Pfund Wachs an die Kirche abführen und im Viertelunter dem Manhartsberg( 1749) neben 3 Gulden an die Lade 2 Pfund gelbesWachs an die Kirche bezahlen.

Häufiger jedoch erscheint das Wachsreichnis im Strafrecht der Hirten-zünfte als Buẞabgabe. Die Statuten und Privilegien der Hirtenzünfte kennenfast ein halbes Hundert von Tatbeständen, die Straffolgen nach sich ziehen.Meist werden Bußen verhängt 10), in burgenländischen Hirtenzünften kannauch mit Gefängnis und Stock" und" Fiedel" bestraft werden"). Nicht seltenaber sind Wachsbußen, die von 1/ 2-6 Pfund reichen. Für das gleiche Vergehenkann jedoch auch eine verschieden hohe Wachsstrafe ausgesprochen werden,je nach dem ob ein Meister oder ein Knecht straffällig wurde. So bestraft dieSchäferhirtenzunft von Österreich unter der Enns( 1678) einen Meister, dernicht an der Prozession bei der jährlichen Versammlung teilnimmt, mit2 Pfund Wachs, einen Knecht aber nur mit einem Pfund.

Dieses Vergehen findet verschiedentlich Wachsstrafen, so zwischen Leithaund Fischa( 1656), zu Waidhofen/ Thaya( 1772) 2 Pfund, in Neunkirchen( 1753)ein Pfund und in Mähren sogar 3 Pfund Wachs. Auch unehrenhaftes Verhaltenan der Fronleichnamsprozession wird mit einer Wachsbuẞe belegt 12). In Mun-derkingen( 1777) bezahlt jener, der am Fest des hl. Wendelin, das zugleichZunftfest ist, ohne begründete Entschuldigung nicht am Gottesdienst undder Zunftversammlung teilnimmt, 3 Pfund Wachs als Strafe.

Wachsstrafen stehen auch auf Nichtleisten der vorgeschriebenen Zunft-abgaben 13), Streitanfangen 14), Fluchen, Schelten und Schimpfen bei Mitglie-derversammlungen 15), ungebührlichem Benehmen gegenüber den Zunftorga-nen 16) und Ehrverletzung 17). Auch jener, der einen Landstreicher oder Müßig-gänger beherbergt 18) oder mit einem Unehrlichen trinkt oder sonstige Ge-

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