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Das ländliche Wohnhaus im Gerichtsbezirk Stainz : eine Untersuchung historischer Hausformen in der Weststeiermark
Entstehung
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sehr verschiedene Quellenlage überhaupt hin.1

Die Zahl der Quellen, die unter Umständen Aufschlüsse überSachverhalte geben könnten, die nicht mehr am Baubestand und ausder Bevölkerung zu erfahren sind, ist relativ groß, die Wahr-scheinlichkeit, eine ergiebige Quelle zu finden, leider gering.Eine Unterlage wie die St. Pauler Ehrungsbücher zur Verfügung zuhaben, ist ein glücklicher Einzelfall.2 Kataster und bildlicheDarstellungen sind auf Grund der geringen Größe der Gebäude imUntersuchungsgebiet jedoch nicht so ergiebig, wie es wünschens-wert wäre und in anderen Gebieten der Fall ist. Grundbücher gebenebenfalls kaum Auskunft über Aussehen und Funktion der Häuser,sondern hauptsächlich über wirtschafts- und besitzgeschichtlicheAspekte, die hier aber nicht mehr berücksichtigt werden können.Übrig blieben Sammlungen alter Baupläne, die aber fast nur vonöffentlichen Gebäuden existieren sowie Bauvorschriften und Feuer-verordnungen mit meist allgemeinen Angaben, die auch am jetzigenBaubestand noch ablesbar sind. Sie können allerdings einen An-haltspunkt für die Zeit der Einführung einer gewissen Konstruk-tionsweise liefern, andererseits ist auch oft eine verminderteoder verspätete Wirksamkeit solcher Verordnungen in Betracht zuziehen.

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Auch bei den Verlassenschaftsinventaren, die herrschaftsweiseunterschiedlich genau geführt wurden, könnten unter Umständen ver-einzelt Hinweise zumindest auf die Raumstruktur des Hauses vorhan-den sein, doch wäre auch hier ein positives Ergebnis äußerst un-gewiß.

1 K. Bedal, Hausforschung, S. 26.

2 Vgl. O. Moser, Hausangaben, S. 214-240.

3Vgl. Hanns Koren, Vorstufen des" heimatlichen Bauens". In: Ders. und Leo-pold Kretzenbacher( Hg.), Volk und Heimat. FS für Viktor von Geramb. Graz-Salzburg- Wien 1949, S. 45, der auf zwei Currenden von 1753 und 1754 hin-weist, welche die Verwendung von Steinfundamenten vorschreiben. Dennoch er-gaben sich im Laufe dieser Arbeit Belege für im 19. Jh. entstandene Häuser,die noch ohne Steinsockel errichtet wurden, was die geringe Wirkung derar-tiger Verordnungen erweist.

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